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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät - Öffentliches Recht), Veranstaltung: Das Grundgesetz im Horizont von Verfassungsrechtssprechung und Staatsrechtslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht, sich gem. Art. 8 GG friedlich und ohne Waffen zur öffentlichen Diskussion zu versammeln, wird vom BVerfG als „wesentliches Element der demokratischen Offenheit“1 beschrieben. Denn eine pluralistische und demokratische Gesellschaft lebt von der argumentativen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 11 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät - Öffentliches Recht), Veranstaltung: Das Grundgesetz im Horizont von Verfassungsrechtssprechung und Staatsrechtslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Recht, sich gem. Art. 8 GG friedlich und ohne Waffen zur öffentlichen Diskussion zu versammeln, wird vom BVerfG als „wesentliches Element der demokratischen Offenheit“1 beschrieben. Denn eine pluralistische und demokratische Gesellschaft lebt von der argumentativen Auseinandersetzung zwischen ihren Bürgerinnen und Bürgern. Natürlich gehört in einer Demokratie, wie der unseren, ganz wesentlich und selbstverständlich die Möglichkeit dazu, dies in der Form einer gemeinschaftlichen Bekundung des politischen Willens tun zu dürfen. Wer sind vor allem diejenigen, die sich am häufigsten auf dieses Recht berufen? Besonders sind es Gruppierungen, die sich in den Massenmedien oder durch parlamentarische Mehrheiten unterrepräsentiert fühlen. Sie versuchen durch Versammlungen und Aufzüge, für welche sich der Begriff „Demonstrationen“ eingebürgert hat, ihrem politischen Willen zur Wahrnehmung durch einen größeren Adressatenkreis zu verhelfen und die Dringlichkeit ihres Anliegens zu verdeutlichen. Desweiteren sind es Gruppierungen, die sich gegen das Auftreten, die Meinungen und die Verhaltensweisen anderer Kräfte und Gruppierungen wenden, welche nach ihrer Auffassung eine Gefahr für die eigenen Werte darstellen. Welche Ziele und Zwecke werden von den Demonstrierenden verfolgt? Sehr häufig besteht der Zweck einer Demonstration darin, ein Verlangen nach Handlung an staatliche Organe oder andere an der staatlichen Willensbildung beteiligten Akteure zu vermitteln. Teils sind es aber auch gesellschaftliche Akteure, die dazu aufgefordert werden sollen, ihre Positionen nochmals zu überdenken und im Idealfall zu ändern. Vor einer rechtlichen Herausforderung steht der Staat, wenn eine „tripolare Situation“2 zwischen den Akteuren besteht. In dem die in diesem Beispiel herangenommenen linken Demonstranten den Staat auffordern, für ihr Anliegen Partei zu ergreifen, bringen sie den Staat in eine verfassungsrechtliche Problemlage, da von ihm Neutralität gegenüber beiden Gruppierungen verlangt wird. Eine ähnliche problematische Situation stellt sich dar, wenn der Inhalt der Demonstration sich gegen die Verfassung richtet. Hier stellt sich ebenfalls in besonderer Schärfe die Frage, inwieweit der Staat zur Neutralität verpflichtet ist. 1 BverfGE 69, 315, 344 f. 2 Bull, Hans Peter: Grenzen des grundrechtlichen Schutzes für rechtsextremistische Demonstrationen. 2000, S. 8