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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I), Veranstaltung: Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei Einkaufsbedingungen (EB) handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Jedoch unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten von „normalen“ AGB, die regelmäßig für Verkäufe im Sinne des Unternehmenszwecks gedacht sind, somit also für eine Vielzahl von Geschäften. Wenngleich Einkaufs- und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 2,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I), Veranstaltung: Vertragsgestaltung, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei Einkaufsbedingungen (EB) handelt es sich um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Jedoch unterscheiden sie sich in wesentlichen Punkten von „normalen“ AGB, die regelmäßig für Verkäufe im Sinne des Unternehmenszwecks gedacht sind, somit also für eine Vielzahl von Geschäften. Wenngleich Einkaufs- und Verkaufsbedingungen dem Geltungsbereich der AGBKotrolle unterliegen, so sind doch die Interessen beider Vertragspartner entgegengesetzt. Der Verkäufer will möglichst seine Gewährleistungspflicht reduzieren oder sogar ausschließen, möglichst lange Zugriff auf die Kaufsache haben, solange sie nicht bezahlt ist (s.a. Eigentumsvorbehalt) und vom Käufer eine Vorleistungspflicht verlangen. Dieser hingegen ist daran interessiert, möglichst lange Gewährleistungszeiten zu bekommen und möglichst schnell Eigentum an der Waren zu erlangen. Der besondere Bedarf an EB liegt insbesondere an vor, wenn ein Unternehmen (als Großabnehmer) auf die Zulieferung von Waren verschiedener Hersteller angewiesen ist. Hier erleichtert es dem Abnehmer, sich auf Rüge- und Gewährleistungsfristen etc. einzustellen, da diese aufgrund seiner von ihm gestellten EB bei allen Verträgen gleich sind. 1 Hinzu kommt, dass es sich der Beschaffung von Gütern um Geschäfte von größerem Umfang handelt, durch die Verwendung standardisierter Bedingungen erleichtert und überschaubarer werden.2 1 Locher in: MüVertragsHB, S. 1031. 2 Zwilling-Pinna in Rechtsfomularhandbuch, S. 309.