Skript aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Abgeleitet wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG (das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 1 GG (das Recht auf Menschenwürde) sowie der Menschenrechtskonvention. Es ist aber nicht mit deren Schutzwirkung gleich zu setzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein umfassendes Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Es schützt als Generalnorm die Persönlichkeit nicht nur in einzelnen Bereichen, sondern in der ganzen Breite ihrer Existenz und in all ihren Erscheinungsformen und Ausstrahlungen.