Masterarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die folgende Abschlussarbeit geht der Frage nach, ob und in inwieweit die gültigen Besteuerungsprinzipien für Unternehmen in Zeiten der Digitalisierung noch in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen, und ob mögliche Alternativen vorstellbar und umsetzbar sind. Die Digitalisierung der gesamten analogen Wirtschaft ist in vollem Gange. Sie betrifft jeden Einzelnen und sorgt in allen Lebensbereichen für tiefgreifende Veränderungen. Die digitalen Veränderungen sorgen für mehr Lebensqualität, öffnen die Tür für revolutionäre Geschäftsmodelle und sorgen für ein noch effizienteres Wirtschaften. Im Moment sind bereits 20 Milliarden Geräte und Maschinen über das Internet vernetzt. Im Jahr 2030 werden es rund eine halbe Billion sein. Die digitale Wirtschaft wird daher immer mehr zu einem bedeutenden Wirtschaftssektor. Die Digitalisierung der wirtschaftlichen Prozesse erfasst somit beinahe jedes Unternehmen, in dem alte Geschäftsmodelle abgelöst und bestehende Strukturen aufgebrochen werden. Schließlich ist es für jedes Unternehmen mittlerweile von großer Bedeutung interessierte Internet-User auf die eigene Website zu locken und als Kunden zu gewinnen. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung werden nicht nur die bestehenden Strukturen der Unternehmen vor große Herausforderungen gestellt, sondern auch die bisherigen Besteuerungsprinzipien, vor allem das traditionelle Betriebsstättenprinzip steht vor einer großen Belastungsprobe. Heutzutage ist es den Unternehmen möglich durch die steigende Mobilität von Ressourcen, Nutzern und Geschäftsfunktionen, die Geschäftsaktivitäten in weltweit beliebige Orte zu verlagern und Geschäfte über das Internet abzuschließen. Folglich scheint das Betriebsstättenprinzip, das eine physische Präsenz, nämlich eine feste Geschäftseinrichtung im Quellenstaat voraussetzt, für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft, überholt zu sein. Immaterielle Wirtschaftsgüter lassen sich, da diese keine körperlich greifbaren Gegenstände sind, ohne große Anstrengung hin und her verschieben. Aus fiskalischer Sicht stellt sich somit die Frage, ob bzw. inwieweit die traditionellen Anknüpfungsmerkmale wie z.B. eine feste Geschäftseinrichtung für die Feststellung der materiellen Steuerpflicht ihre Gültigkeit behalten können oder durch neue Kriterien ergänzt oder ersetzt werden müssen.