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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, Sprache: Deutsch, Abstract: Das KSchG wurde 1951 geschaffen, um ,,sozial ungerechtfertigten Kündigungen" vorzubeugen. 1951 wurde ein Kompromiss in den Hattenheimer-Gesprächen geschlossen, der im Wesentlichen den heutigen Regelungen des KSchG entspricht. Laut Frau Dr. Engelen-Kefer ist das KSchG das Ergebnis von Beratungen zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Es wurde daher nicht von den Gewerkschaften durchgesetzt. Im 19. Jahrhundert hatten Arbeitgeber…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Hochschule Ludwigshafen am Rhein, Sprache: Deutsch, Abstract: Das KSchG wurde 1951 geschaffen, um ,,sozial ungerechtfertigten Kündigungen" vorzubeugen. 1951 wurde ein Kompromiss in den Hattenheimer-Gesprächen geschlossen, der im Wesentlichen den heutigen Regelungen des KSchG entspricht. Laut Frau Dr. Engelen-Kefer ist das KSchG das Ergebnis von Beratungen zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Es wurde daher nicht von den Gewerkschaften durchgesetzt. Im 19. Jahrhundert hatten Arbeitgeber völlige Handlungsfreiheit bei Entlassungen. Dies bewirkte einen harten Wettbewerb um Arbeitsplätze mit niedrigen Löhnen und Gehältern. Mit der Einführung des KSchG sollte diese absolute Handlungsfreiheit der Arbeitgeber in Zukunft eingeschränkt werden. Außerdem existierten oft keine Arbeitsverträge, so dass die Arbeitnehmer nach betriebsbedingten Entlassungen keine Abfindung erhielten. Das KSchG sollte dieses ,,soziale Defizit" gesetzlich aufheben.