Projektarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,2, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Inhalt einer Bilanz ist abhängig von ihrem Zweck. Für die Handelsbilanz, die jeder Kaufmann nach § 242 I 1 HGB zum Ende jedes Geschäftsjahres aufstellen muss, gelten andere Zielvorgaben als für die Steuerbilanz, die den Regelungen des EStG folgt und zur Bemessung der Steuer dient. Weil dies der Fall ist, weichen nicht nur ihre Inhalte, sondern auch die für die inhaltliche Komponente entscheidenden Regelungen voneinander ab. Denn grundsätzlich gilt zwar gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, dennoch gibt es im Steuerrecht immer wieder Einschränkungen und Sonderregelungen, welche die handelsrechtlichen Vorgaben außer Kraft setzen. Ein besonderer Posten in beiden Bilanzen stellen dabei die Rückstellungen dar. Anders als die anderen Posten, deren Ursprung in der Vergangenheit liegt - wie z.B. Forderungen, die durch eine bereits erbrachte Leistung entstehen, Verbindlichkeiten aller Art, die durch eine bereits erhaltene Leistung entstehen, oder das Anlagevermögen, das bereits in den Besitz des Unternehmens übergegangen und in Betrieb genommen wurde - sind Rückstellungen zukunftsorientiert. Durch Rückstellungen werden zukünftige Zahlungsverpflichtungen in der Bilanz erfasst, die heute bereits absehbar sind. Auch beim Thema Rückstellungen stimmen die Vorgaben des Handelsrechts und des Steuerrechts nicht überein. Wie bei allen Regeln, ob in der Familie, der Schule oder am Arbeitsplatz, so ist es auch und in besonderer Weise bei Gesetzen notwendig, zu prüfen, ob sie den vorgegebenen Zielen auch wirklich dienlich sind. Entscheidend ist hierbei zuallererst die Frage, welche Tatbestände eigentlich zu Rückstellungsbildungen führen, also die Frage nach dem Ansatz. Dazu gibt es gerade im Steuerrecht einige einschränkenden Bedingungen. Unmittelbar an den Ansatz schließt sich die Frage der Bewertung an. Die Verpflichtungen, die durch Rückstellungen erfasst werden, liegen in der Zukunft und sind ihrem Grund oder ihrer Höhe nach ungewiss.2 Es muss geklärt werden mit welchem Betrag die Verpflichtung erfasst werden soll und auf welche Weise dieser zu ermitteln ist. Eine Besonderheit stellen dabei Rückstellungen dar, deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt; sie sind abzuzinsen. Im Folgenden sollen die eben genannten Parameter, die für die Höhe der Rückstellungsbildung entscheidend sind, sowohl im Handelsrecht, als auch im Steuerrecht auf den Aspekt ihrer Zielführung hin untersucht werden.
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