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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - Mannheim/Schwerin, Veranstaltung: Recht der sozialen Sicherung, Sprache: Deutsch, Abstract: Ende der 90er Jahre begann die Regierung mit dem neu gefassten und am 1.1.1998 in Kraft getretenen SGB III , die Umstellung vom aktiven Wohlfahrtsstaat (welfare) zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik (workfare) gesetzlich in der AV zu generieren. In diesem Zusammenhang wurde nicht nur die besondere Verantwortung der AG für Beschäftigungsmöglichkeiten betont, sondern…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule der Bundesagentur für Arbeit - Mannheim/Schwerin, Veranstaltung: Recht der sozialen Sicherung, Sprache: Deutsch, Abstract: Ende der 90er Jahre begann die Regierung mit dem neu gefassten und am 1.1.1998 in Kraft getretenen SGB III , die Umstellung vom aktiven Wohlfahrtsstaat (welfare) zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik (workfare) gesetzlich in der AV zu generieren. In diesem Zusammenhang wurde nicht nur die besondere Verantwortung der AG für Beschäftigungsmöglichkeiten betont, sondern erstmals die Eigenverantwortlichkeit der beruflichen Entwicklung der AN sowie der Arbeitslosen im § 2 aufgenommen. Gesetzlich normiert und konkretisiert wurde die so genannte Eigenverantwortung mit dem Begriff der "Zumutbarkeit" in Bezug auf die Arbeitsaufnahme im § 121, an die eine Reihe von Sanktionen gem. § 144 bei Verletzung angeknüpft wurden. Aber nicht nur in der beitragsfinanzierten SV des SGB III fand eine Änderung in Be-zug auf die Zumutbarkeit von Arbeit statt. Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB II (Hartz IV) wurde nicht nur die Zusammenlegung von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe als einheitliches sozialpolitisches Instrument reformiert, sondern ebenfalls ein deutliches Zeichen mit dem neuen Slogan "Fordern und Fördern" gesetzt. Unter Berücksichtigung des neuen Leitbildes im SGB II ist die Zumutbarkeit dem Begriff des Forderns zuzuordnen und wird im §10 SGB II geregelt. Auch hier hat der Gesetzgeber eine Regelung entworfen, die zwar unter Berücksichtigung des indivi-duellen Falles und mit den zulässigen Ausnahmen abzuwägen ist, jedoch einen ein-deutigen Sanktionscharakter aufweist, gem. § 31 SGB II. In der vorliegenden Hausarbeit werden die Zumutbarkeitsregeln des SGB III und SGB II analysiert und unter den folgenden Fragestellungen betrachtet. Wie stellt sich die Zumutbarkeit in beiden Sozialgesetzbüchern dar? Wie sieht die Umsetzung in Bezug auf die praktische Anwendung aus? Welche Konflikte ergeben sich daraus? In einem abschließenden Fazit werden wichtige Erkenntnisse noch einmal zusam-mengefasst und kritisch beleuchtet nach dem Motto: Zumutbar oder Zumutung?

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