Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Veranstaltung: Schwerpunktbereich Unternehmensorganisation und Finanzierung, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der Einführung des § 161 AktG durch das Transparenz- und Publizitätsgesetzes im Jahr 2002 verlangt der Gesetzgeber von Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Aktiengesellschaften (AG) die jährliche Abgabe einer Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), eine sogenannte Entsprechenserklärung (EE). Darin soll die betreffende Aktiengesellschaft erklären, dass den Verhaltensempfehlungen der Kodex-Kommission zur Unternehmensleitung und Unternehmensüberwachung entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewandt wurden oder werden.1 Zudem muss seit dem Inkrafttreten des BilMoG im Jahr 2009 nunmehr auch erklärt werden, warum den einzelnen Empfehlungen des DCGK nicht entsprochen wurde und wird.2 Die Erklärung ist den Aktionären in einer dauerhaften Form zugänglich zu machen3. Die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen bei Abgabe einer falschen Erklärung oder einer sonstigen Missachtung der in § 161 AktG niedergelegten Pflichten, ist seitdem im Schrifttum Gegenstand einer relativ regen Diskussion.4 In jüngerer Vergangenheit hatten sich die Gerichte in verschiedenen Konstellationen mit der Frage befasst, ob fehlerhafte oder unterlassene Entsprechenserklärungen zur Anfechtbarkeit von Entlastungs-Beschlüssen der Hauptversammlung führen können.5 Die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung ist ein Standardgebiet in der Geschichte des Aktienrechts, über das die Gerichte bereits in vielen Urteilen entschieden haben. Allerdings hatten die Gerichte nur in relativ wenigen Fällen Fragen zum Umgang mit dem Kodex und der Entsprechenserklärung zu entscheiden, die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen stehen. Daher spielte bislang der DCGK, im Rahmen der Überprüfung von angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüssen, nur eine relativ unbedeutende Nebenrolle.