Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 14 Punkte, Universität Augsburg, Veranstaltung: Aktuelle Fragen des Europäischen Wettbewerbsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus den Statistiken der Kommission ergibt sich, dass ein relativ hoher Anteil der jährlich von ihr geprüften Fälle rechtswidrige Beihilfen im Sinne des Art. 1 lit. f VVO betrifft. Darunter sind durchschnittlich 15% der Fälle unter Verstoß gegen Art. 88 Abs.III EG gewährte Beihilfen . Da wohl nur ein Teil der rechtswidrigen Beihilfen von der Kommission aufgedeckt wird, ist anzunehmen, dass die tatsächlichen Zahlen wahrscheinlich noch höher liegen . Die der Kommission eröffnete Möglichkeit der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen ist Dreh- und Angelpunkt für eine effektive Kontrolle mitgliedstaatlicher Subventionen. Das Beihilfenaufsichtsrecht stellt in Art. 92 ff. EG-Vertrag eine institutionalisierte ex-ante Kontrolle für Neubeihilfen und ex-post Kontrolle für Altbeihilfen . Sie wäre aber ineffektiv und unvollkommen, gäbe es keine Administrativmöglichkeit auf Umgehung oder Nichtbeachtung der Kontrolltätigkeit zu reagieren. Zwar sehen die beihilfenaufsichtsrechtlichen Vorschriften des EG-Vertrages keine Möglichkeit einer reaktiven Kontrolle vor. Jedoch hat der EuGH schon in 1973 klargestellt, dass den Mitgliedstaaten im Falle einer Missachtung von Kontrollmaßnahmen eine Folgenbeseitigunspflicht obliegt, mit dem Inhalt, gemeinschaftsrechtswidrige, wettbewerbsverfälschende Beihilfen nach ihrer Gewährung von Begünstigten zurückfordern zu müssen . Die Rückforderung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen ist die logische Restitutionsfolge der sich in der Wettbewerbsverfälschung entfaltenden Rechtswidrigkeit der Beihilfe . Der rechtswidrige Zustand wird beseitigt, indem durch der die Beihilfe verursachten Wettbeversfälschung abgeholfen wird. Im folgenden soll die Struktur des Rückforderungsverfahrens, die Problematik der Durchsetzung durch das nationale Verfahrensrecht, sowie Kompetenzen der Kommission und Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Einfluß- und Beteiligungsmöglichkeiten der Unternehmen und der Rechtsprechung des EuGH und nationalen Gerichten dargestellt werden. [...]
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