Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Marl früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung 1.1 Problemstellung Aufgrund zunehmender Internationalisierung der Wirtschaft und dem damit einher gehenden Anstieg grenzüberschreitender Mobilität der Menschen, gewinnt das internationale Steuerrecht stetig an Bedeutung. Bei ausländischen Einkünften von unbeschränkt Steuerpflichtigen sieht das deutsche Steuerrecht vor, diese grundsätzlich im Inland zu besteuern. In der Regel erhebt aber der auch als Quellenstaat bezeichnete Staat, aus welchem die Einkünfte stammen, auf diese Einkünfte ebenfalls einen Besteuerungsanspruch. Daraus resultiert, dass die Einkünfte einer Person von zwei verschiedenen Staaten besteuert werden. Somit entsteht eine Doppelbesteuerung, die weder für den Steuerpflichtigen noch für die jeweiligen Staaten erstrebenswert ist. Eine solche Doppelbesteuerung kann in zweierlei Fällen auftreten. Eine mögliche Ursache kann sein, dass die steuerpflichtige Person in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig ist und jeder dieser Staaten Anspruch auf die Besteuerung der Welteinkünfte erhebt. Der andere Grund kann darin liegen, dass die Person lediglich in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist, allerdings in einem anderen Staat Einkünfte erzielt, welche dort der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Gegenwärtig sieht das deutsche Einkommensteuergesetz nicht vor, ausländische Einkünfte von der Besteuerung freizustellen. Generell besteht jedoch die Möglichkeit, eine Doppelbesteuerung zum einen auf bilateraler Ebene durch Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zu vermeiden. Dabei wird die Doppelbesteuerung durch den Abschluss internationaler Verträge zwischen einzelnen Staaten verhindert, indem die Vertragspartner durch Verteilungs- bzw. Verzichtsnormen Regelungen treffen, wie die Besteuerung durchzuführen ist, wenn sich die Steueransprüche der beteiligten Staaten überschneiden. Zum anderen kann sie durch unilaterale Maßnahmen, die in Deutschland in § 34c EStG geregelt sind, ermäßigt werden. Diese Vorschrift regelt die Steuerermäßigung, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger mit ausländischen Einkünften der DB unterliegt und mit dem Staat, aus welchem die ausländischen Einkünfte stammen, kein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht.
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