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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Universität Hohenheim (Lehrstuhl für Controlling), Veranstaltung: Risikocontrolling im Klein- und Mittelbetrieb, Sprache: Deutsch, Abstract: Im ersten Halbjahr 2003 haben die deutschen Amtsgerichte 49515 Insolvenzen gemeldet, 19953 entfielen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Unternehmen. Damit lag die Gesamtzahl der Insolvenzen um 24,8 von Hundert (v. H.), die der Unternehmensinsolvenzen um 9,1 v. H. höher als im ersten Halbjahr 2002. Die Gerichte bezifferten die offenen Forderungen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Universität Hohenheim (Lehrstuhl für Controlling), Veranstaltung: Risikocontrolling im Klein- und Mittelbetrieb, Sprache: Deutsch, Abstract: Im ersten Halbjahr 2003 haben die deutschen Amtsgerichte 49515 Insolvenzen gemeldet, 19953 entfielen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Unternehmen. Damit lag die Gesamtzahl der Insolvenzen um 24,8 von Hundert (v. H.), die der Unternehmensinsolvenzen um 9,1 v. H. höher als im ersten Halbjahr 2002. Die Gerichte bezifferten die offenen Forderungen der Insolvenzgläubiger im ersten Halbjahr 2003 mit 22,2 Mrd. Euro. Bei den Unternehmen waren zu dem Zeitpunkt, als über deren Insolvenzantrag von den Gerichten entschieden wurde, rund 110000 Arbeitnehmer beschäftigt.1 Vor dem Hintergrund dieses Anstiegs2 an Insolvenzen ist das Interesse an einem Frühwarnsystem hinsichtlich negativer Unternehmensentwicklungen begründet, da die Entwicklung eines Unternehmens insbesondere für Eigentümer und Gläubiger, wie auch für Arbeitnehmer, Konkurrenz, Kunden und Lieferanten von hoher Bedeutung ist. Im rechtlichen Sinne ist die Insolvenz ein Oberbegriff für Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sowie die Vorstadien dieser Insolvenzgründe, die für die Bankrottdelikte der §§ 283 ff. StGB von Bedeutung sind.3 Ein Insolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn ein Schuldner oder ein schuldnerisches Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage gelangt, die es dem Betroffenen unmöglich macht, sämtliche Gläubiger in vollem Umfang zu befriedigen. Ziel des Verfahrens ist es „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“4 Einheitlicher Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist demnach die gemeinschaftliche Verwirklichung der Vermögenshaftung. 5 [...] 1 vgl. Tabelle 1 [Insolvenzprognosen in Deutschland im Jahr 2003] 11. 2 vgl. Tabelle 2 [Insolvenzprognosen in Deutschland im Jahr 2002] 11. 3 vgl. Braun/Uhlenbruck [Unternehmensinsolvenz] 7. 4 vgl. § 1 S. 1 Insolvenzordnung. 5 vgl. Balz/Landfermann [Insolvenzgesetze] 20.