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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Schüler der Externenprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Im Januar 1992 trat in Deutschland das neue Betreuungsgesetz in Kraft. Es brachte für die betroffenen erwachsenen Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, erhebliche Verbesserungen. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger änderte sich einiges. Der Vormundschaft nach altem Recht ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Schüler der Externenprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung Im Januar 1992 trat in Deutschland das neue Betreuungsgesetz in Kraft. Es brachte für die betroffenen erwachsenen Mitbürger, die früher unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, erhebliche Verbesserungen. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger änderte sich einiges. Der Vormundschaft nach altem Recht ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war, konnte beispielsweise weder wählen noch ein rechtskräftiges Testament errichten. Eine Zwangspflegschaft oder Entmündigung ist heute nicht mehr möglich. Im früheren Recht stand die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen ganz im Vordergrund. Die Sorge für die Person, insbesondere für die Gesundheit, wurde demgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Vormundschaft und Pflegschaft dauerten oft lebenslang, weil Vorschriften über eine regelmäßige Überprüfung fehlten. Nach neuem Betreuungsrecht gilt der Grundsatz: Betreuung und Hilfe statt Entmündigung (§ 1901 BGB). Betroffen waren und sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können. Ich möchte versuchen, die neuen Möglichkeiten aber auch die Grenzen dieser Gesetzesänderung anhand eines Fallbeispiels zu verdeutlichen. [...]