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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nachkriegszeit, Kalter Krieg, Note: 1,0, Universität Potsdam, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit entstand im Rahmen des Seminars „Vergleichpolitischer Systeme“. Dabei handelt es sich um den Versuch zu klären, ob und inwieweit der Parlamentarische Rat bei der Entwicklung des Grundgesetzes Schlussfolgerungen aus den sog. „Weimarer Erfahrungen“, insbesondere aus vermeintlich fehlerhaften Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung gezogen hat. Nach einem…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Geschichte Deutschlands - Nachkriegszeit, Kalter Krieg, Note: 1,0, Universität Potsdam, Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung Die vorliegende wissenschaftliche Arbeit entstand im Rahmen des Seminars „Vergleichpolitischer Systeme“. Dabei handelt es sich um den Versuch zu klären, ob und inwieweit der Parlamentarische Rat bei der Entwicklung des Grundgesetzes Schlussfolgerungen aus den sog. „Weimarer Erfahrungen“, insbesondere aus vermeintlich fehlerhaften Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung gezogen hat. Nach einem kurzen historischen Abriß über die Zusammensetzung und die Aufgabe des Parlamentarischen Rates wird untersucht, ob sich die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung im Vergleich zu der nach Art.41 Abs.1 WRV durch das Volk erfolgten Wahl des Reichspräsidenten bewährt hat. Dabei werden die antipräsidentiellen Schlussfolgerungen aufgezeigt, welche der Parlamentarische Rat aus dem Scheitern von Weimar gezogen hat. Des weiteren wird darauf eingegangen, aus welchen Gründen der Parlamentarische Rat sowohl von einer Volksabstimmung über das Grundgesetz als auch von einer Aufnahme einer ausdrücklichen Bestimmung über allgemeine Volksabstimmungen in das Grundgesetz – entspr. Art.73 WRV – abgesehen hat. In diesem Zusammenhang bildet die hinsichtlich eines abstrakt-plebiszitären Charakters umstrittene Regelung des Art.20 Abs.2 S.2 GG einen weiteren Untersuchungsgegenstand der Arbeit. Abschließend werden neuere Ansichten über die Einführung direkter Demokratie auf Bundesebene dargestellt. [...]