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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeine, umfassende und auch möglichst erschöpfende Beratung und Belehrung zu bieten. Eine solche Beratung setzt jedoch voraus, dass der Mandant den RA mit allen erforderlichen Informationen betraut, die für den Sachverhalt notwendig sind. Sowohl die Prüfung und die Beurteilung der Rechtslage als auch das…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Bank, Börse, Versicherung, Note: 1,1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Versicherung), Sprache: Deutsch, Abstract: Die zentrale Aufgabe des Anwaltes ist es seinem Mandanten eine allgemeine, umfassende und auch möglichst erschöpfende Beratung und Belehrung zu bieten. Eine solche Beratung setzt jedoch voraus, dass der Mandant den RA mit allen erforderlichen Informationen betraut, die für den Sachverhalt notwendig sind. Sowohl die Prüfung und die Beurteilung der Rechtslage als auch das Anraten weiterer rechtlicher Schritte obliegt dem RA, wobei der Mandant selbst entscheiden muss, welchen Weg er gehen möchte. Jedoch kann und darf der Mandant von seinem Anwalt in der Beratung erwarten, dass er über jegliche Folgen und Umstände seines weiteren Verhaltens aufgeklärt wird. Unterläuft nun dem Anwalt während seiner Tätigkeit ein Fehler und es kommt zum Schaden, entstehen gegen den Anwalt Schadenersatzansprüche aufgrund positiver Forderungsverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§ 280 BGB). Mögliche Schadensachverhalte sind: § unrichtige oder unzureichende Beratung § fehlerhafte Prozessführung § Terminversäumnisse jeglicher Art § fehlerhafte Abfassung von Verträgen. Die Haftung des RAs erstreckt sich jedoch nicht nur auf seine Tätigkeit, sondern auch auf die seiner Gehilfen, juristischen Mitarbeiter und des sonstigen Kanzleipersonals, für die er einzustehen hat. Die Pflicht zum Schadenersatz entsteht dem Anwalt jedoch nur dann, wenn seine Pflichtverletzung schuldhaft, d.h. bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz, und für den Schaden kausal war.