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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht die Anwendbarkeit von § 118 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf praktische Beispiele und die Möglichkeit einer Erweiterung im Kontext der COVID-19-Pandemie, insbesondere in Bezug auf die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Die Forschungsfrage lautet: „Welche praktischen Anwendungsbeispiele werden von § 118 Absatz 1 OWiG abgebildet und lässt sich dieser Katalog in praxistauglicher…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,3, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit untersucht die Anwendbarkeit von § 118 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes auf praktische Beispiele und die Möglichkeit einer Erweiterung im Kontext der COVID-19-Pandemie, insbesondere in Bezug auf die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen. Die Forschungsfrage lautet: „Welche praktischen Anwendungsbeispiele werden von § 118 Absatz 1 OWiG abgebildet und lässt sich dieser Katalog in praxistauglicher Weise um die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erweitern?“ Es wird mit einer umfassenden theoretischen Untersuchung des § 118 Absatz 1 OWiG begonnen. Diese beinhaltet die Aufschlüsselung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen unter Einbezug einschlägiger Rechtsprechung und Literatur sowie die Klärung etwaiger Problematiken und widmet sich zudem dem Verhältnis der Vorschrift zu anderen Bußgeld- oder Straftatbeständen. In einem zweiten Schritt werden Anwendungsbeispiele herausgearbeitet, die aus diversen Einzelentscheidungen stammen. Im Anschluss wird eine empirische Untersuchung vorgestellt, die das Ziel verfolgt, Erfahrungen aus der Praxis bezüglich der wirklichen Anwendung dieser Norm einzuholen. Es wurden verschiedene Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen darum gebeten zu schildern, ob die o.g. Vorschrift des § 118 OWiG in der jüngeren Verwaltungspraxis bereits zur Anwendung gekommen ist und welcher Sachverhalt dem zugrunde lag. Die daraus resultierenden Erkenntnisse werden sodann mit den von der Rechtsprechung entwickelten Fällen abgeglichen. Hierauf folgt eine differenzierte Untersuchung in Bezug auf die Anwendbarkeit von § 118 Abs. 1 OWiG auf evident falsche Tatsachenbehauptungen bezüglich COVID-19. Hierbei wird anhand praktischer Beispiele darauf eingegangen, ob diese vom Tatbestand der Vorschrift erfasst werden und unter welchen Voraussetzungen eine Klassifizierung solcher Äußerungen als falsche Tatsachenbehauptungen gegeben ist.