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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Veranstaltung: Europäisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die DLFH i. S. v. Art. 56 AEUV, als eine der vier Säulen des europäischen Binnenmarktes, ermöglicht es Unternehmen - als Angehörige der Mitgliedstaaten - grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen. Die zur Verrichtung der Arbeitsleistung benötigten Arbeitskräfte können in dem Mitgliedstaat angestellt werden, wo die…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Kassel, Veranstaltung: Europäisches und Internationales Arbeits- und Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die DLFH i. S. v. Art. 56 AEUV, als eine der vier Säulen des europäischen Binnenmarktes, ermöglicht es Unternehmen - als Angehörige der Mitgliedstaaten - grenzüberschreitend Dienstleistungen zu erbringen. Die zur Verrichtung der Arbeitsleistung benötigten Arbeitskräfte können in dem Mitgliedstaat angestellt werden, wo die Dienstleistung durchgeführt werden soll. Aus Flexibilitäts- und Kostenerwägungen kann dies jedoch nachteilig sein, weshalb es für das Unternehmen oftmals geboten ist, stattdessen seine Arbeitnehmer vorübergehend in den betreffenden Staat zu entsenden. Denkbar ist ebenfalls, dass von einem Zeitarbeitsunternehmen Arbeitnehmer an ein ausländisches Unternehmen verliehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet der freie Dienstleistungsverkehr das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot, wonach jede Diskriminierung gegenüber dem Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu beseitigen ist. Daher dürfen nach Art. 57 AEUV für den Leistenden keine rigideren Voraussetzungen diktiert werden als jene, welche der Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt. In mehreren Entscheidungen hat der EuGH allerdings in einem Obiter Dictum klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht durch das Gemeinschaftsrecht daran gehindert sind, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge, unbeeinflusst davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf weitere Personen auszuweiten. Und zwar auf all diejenigen, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. In Folge ebenjener Rechtsprechung kam es zu diversen nationalen Entsendegesetzen und der RL 96/71/EG als sekundärrechtliche Regelung im Jahre 1996. Im ersten Teil der Arbeit wird auf das HLP im Kontext der Arbeitnehmerentsendung eingegangen. Anschließend werden die Beweggründe erläutert, die das Europäische Parlament und den Europäischen Rat veranlasst haben, die AEntRL zu erlassen. Ein Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Vorstellung der Richtlinie. Der zweite Fokus liegt auf der Bewertung ebendieses Rechtsakts. Abschließend wird ein Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen gezogen.

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