Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziologie - Arbeit, Ausbildung, Organisation, Note: 1,0, Fachhochschule Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bestimmung des Begriffs der Gerechtigkeit tritt auf, wenn die Menschen beginnen, sich Rechenschaft bezüglich ihres Zusammenlebens in Gesellschaft und Staat zu geben. Verschiedene Ansätze können hier angeführt werden. Diese können ethisch oder politisch fundiert sein, jedoch auch unter einem religiösen Blickwinkel betrachtet werden. Von der Antike über das Mittelalter bis in die Moderne, gibt es unterschiedliche, den gesellschaftlichen Umständen der jeweiligen Epoche entsprechende Versuche der Begriffsbestimmung. So beschreibt Aristoteles in seiner "Nikomachischen Ethik" Gerechtigkeit als eine "Kardinaltugend" und formuliert die Doktrin, "gleich ist gleich und ungleich ist ungleich zu behandeln" (vgl. Horn/Scarano, 2002. S. 62 ff). Eine Sichtweise, die sich in der Antike als eine allgemeine Gültigkeit verstand. Besonderheit dieser Epoche ist die Tatsache, dass zwischen der juristischen Bedeutung der Gerechtigkeit und ihrer Zugehörigkeit zu den Tugenden nicht unterschieden wurde. Eine Änderung dieser Sichtweise lässt sich erst mit zunehmender zeitlicher Entwicklung bei verschiedenen Philosophen beobachten (vgl. Georg-Lauer, 1998. In: Jugendlexikon Philosophie S. 105). In den unterschiedlichen zeitlichen Epochen wurden verschiedene Gerechtigkeitstheorien entwickelt. So gilt Thomas Hobbes als bedeutendster Vertreter der Vertragstheorie. Gerechtigkeit wird als Vertragstreue, Ungerechtigkeit als Vertragsbruch verstanden. Hobbes geht in seiner Theorie von einem ,Urvertrag' aus, von dem sich seiner Ansicht nach, alle gemeingültigen Gesetze ableiten lassen und aus dem die Gesellschaft selbst hervorgegangen ist (vgl. Horn/Scarano, 2002. S.166 ff). Ein weitere Ansatz findet sich bei John Stuart Mill. Dieser ist der Begründer des Utilitarismus. Mill formuliert Gerechtigkeit in seiner Theorie als größtmöglichen Nutzen für die Gesellschaft, d.h. Dinge oder Umstände gelten dann als gerecht, wenn sie für die Majorität zum Vorteil verstanden und ausgelegt werden können (vgl.Horn/Scarano, 2002. S. 257 ff).
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