Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,7, Evangelische Fachhochschule Freiburg, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Entwicklungshilfe, inzwischen meist in Entwicklungszusammenarbeit umbenannt, war und ist das Instrument zur Umsetzung von Entwicklungspolitik. Grundsätzlich wird zwischen staatlicher und nicht-staatlicher Entwicklungszusammenarbeit unterschieden. Des weiteren gibt es die Unterteilung in finanzielle (z.B. Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW), technische (z.B. Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit – GTZ) und personelle Entwicklungszusammenarbeit. Dieser letztere Bereich ist seit 1969 gesetzlich geregelt und wird von derzeit sechs anerkannten Entwicklungsdiensten getragen. Doch letztlich steht und fällt die personelle Entwicklungszusammenarbeit mit den Menschen, die sie ausführen. Aus der Perspektive des Arbeitsrechtes stellen sich einige Fragen: Welches sind die relevanten rechtlichen Bestimmungen für die personelle Entwicklungszusammenarbeit? Wer sind die daran Beteiligten? Welche Rechte und Pflichten haben sie? Wie ist die Tätigkeit der EntwicklungshelferInnen arbeitsrechtlich geregelt? Diesen Fragen folgend, beleuchte ich zunächst den rechtlichen Rahmen und die Akteure der personellen Entwicklungszusammenarbeit. Darauf aufbauend gehe ich vertiefend auf einige bedeutsame vertragliche und gesetzliche Regelungen ein, bevor ich abschließend Wichtiges zusammenfasse und weitere Fragen aufwerfe. Im Anhang findet sich eine Zusammenstellung von Internetseiten zur personellen Entwicklungszusammenarbeit. Insgesamt ist die Literaturlage aus arbeitsrechtlicher Sicht sehr dürftig. Mir wurde durch Nachfrage bei verschiedenen Organisationen bestätigt, dass kein juristischer Kommentar zum Thema vorliegt. So stützen sich meine Ausführungen auf Gesetzestexte und Informationsmaterial.