1 Einleitung Das Oberlandesgericht (OLG)Dresden war im Jahre 2006 mit einem Rechtsstreit zwischen dem Energieversorgungsunternehmen citiworks AG und dem als Landesregulierungsbehörde tätigen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit in Sachsen betraut. Durch den Bescheid vom 12. Juli 2006 hatte die Landesregulierungsbehörde Sachsen das Energieversorgungsnetz der Flughafen Leipzig/Halle GmbH (FLH) als Objektnetz i.S.d. §110 1, 2 EnWG anerkannt. Die citiworks AG belieferte seit dem Jahr 2004 einige, auf dem Flughafengelände ansässige Unternehmen und wurde a.G. des Objekt- netzstatus der FLH vom Netzzugang ausgeschlossen. Dagegen legte sie am 17. Juli 2006 Beschwerde am OLG Dresden mit dem Hinweis darauf ein, dass die Objektnetzregelung des §110 I 1 EnWG nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Da das OLGDresden zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Regelung hatte, legte es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 234 EGV, die Frage zur Vorabentscheidung vor. Dieser urteilte, dass "[...] Art. 20 I der Richtlinie 2003/54/EG [..] einer Bestimmung wie § 110 I 1 [...] EnWG entgegensteht, nach der bestimmte Betreiber von Energieversorgungsnetzen von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren, aus- genommen sind [...]". Infolge dieses Urteils entstanden unter Rechts- wissenschaftlern und auch Netzbetreibern (NB) Fragen hinsichtlich einer teilweisen oder vollständigen Europarechtswidrigkeit des §110 EnWG, sondern auch einer etwaigen Nachfolgeregelung. Nach einer einleitenden Beschreibung der Areal- und Objektnetze, werden u.a. das Urteil des EuGH, der daraus folgende Beschluss des OLG Dresden und das neue Energiebinnenmarktkonzept thematisiert, um Antworten auf diese Fragen geben zu können.
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