Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 9 P., Universität Hamburg, Veranstaltung: Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Umweltschutz wurde 1994 als Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert. Der zu diesem Zweck neu eingeführte Artikel 20a GG lautet in seiner heutigen Fassung:Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Bereits in der Weimarer Reichsverfassung war ein gewisser Umweltschutz vorgesehen; dennoch führten in der Bundesrepublik erst die zunehmenden Umweltbelastungen wieder zur Diskussion über die Aufnahme des Umweltschutzes in die Verfassung. Nachdem die Idee, aus den bestehenden umweltrelevanten Grundgesetznormen einen umfassenden Umweltschutz abzuleiten, verworfen wurde, gingen Überlegungen auch in Richtung eines neu zu schaffenden Umweltgrundrechts als Erweiterung des Art. 2 GG. Da jedoch das Niveau einer grundrechtlich geschützten Umwelt unmöglich zu bestimmen ist, zudem unklar ist, wie die staatliche Gewährleistung insbesondere dem einzelnen Grundrechtsträger gegenüber aussehen soll, wurde davon Abstand genommen. Eine Staatszielbestimmung Umweltschutz wurde erstmals 1983 zur Aufnahme in das Grundgesetz vorgeschlagen. Dennoch gab erst die Gemeinsame Verfassungskommission, die infolge der deutschen Wiedervereinigung Empfehlungen für eine umfassende Verfassungsreform aussprechen sollte, den ausschlaggebenden Impuls. Ohne einen unmittelbaren Bezug zur Wiedervereinigung zu haben, wurde daraufhin am 27.10.1994 Art. 20a ins Grundgesetz eingeführt. Sein Wortlaut muss als parteipolitischer Kompromiss eingestuft werden (s.u.). Der Tierschutz fand zunächst keine Berücksichtigung im Grundgesetz, wurde jedoch als „kleine Lösung“ nachträglich in Art. 20a GG eingefügt.