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Das geltende Arzthaftungsrecht ist kein statisches Recht. Vielmehr wird es insbesondere in der Rechtsprechung des BGH stetig verfeinert und an neue Herausforderungen angepasst. Wichtige Entscheidungen des BGH ergingen zu Abgrenzungsfragen, so etwa zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der zivilrechtlichen Tätigkeit des sog. Durchgangsarztes, zur Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler oder zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärschaden. Fragen zur Eingriffsaufklärung wurden geklärt, etwa zur Haftung des nur aufklärenden Arztes oder zur Pflicht zur wiederholten Aufklärung…mehr

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Produktbeschreibung
Das geltende Arzthaftungsrecht ist kein statisches Recht. Vielmehr wird es insbesondere in der Rechtsprechung des BGH stetig verfeinert und an neue Herausforderungen angepasst. Wichtige Entscheidungen des BGH ergingen zu Abgrenzungsfragen, so etwa zur Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen von der zivilrechtlichen Tätigkeit des sog. Durchgangsarztes, zur Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler oder zur Abgrenzung von Primär- und Sekundärschaden. Fragen zur Eingriffsaufklärung wurden geklärt, etwa zur Haftung des nur aufklärenden Arztes oder zur Pflicht zur wiederholten Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio bei veränderten Umständen. Besondere Bedeutung dürfte schließlich auch den Ausführungen des BGH zur sekundären Darlegungslast von Krankenhäusern in den sogenannten ¿Hygienefällen¿ zukommen. Das nun schon in der 14. Auflage erscheinende Werk versteht sich somit weiterhin nicht als Lehrbuch, sondern macht an den entschiedenen medizinischen Sachverhalten das immer dichter werdende Netz der Leitlinien der arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte transparent. Für die Neuauflage haben die Autoren, die Tag für Tag mit dem Arzthaftungsrecht zu tun haben, zahlreiche neue Entscheidungen ausgewertet und in das Buch aufgenommen.

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Autorenporträt
Burkhard Pauge war bis März 2015 Richter am Bundesgerichtshof und seit 2001 Mitglied des für das Arzthaftungsrecht zuständigen VI. Zivilsenats. Er ist Mitherausgeber des Kommentars Gesamtes Medizinrecht.