Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Hochschule Bremen, Veranstaltung: European Finance and Accounting, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das öffentlich werden von Fällen wie z.B. Enron, WorldCom, HealthSouth, MAN, Siemens, Madoff, Parmalat, Libor-Manipulation, etc. wurde dem Thema Fraud in den letzten Jahren mehr Aufmerksamkeit geschenkt. Nicht zuletzt wurden vor allem die externen Jahresabschlussprüfer dafür kritisiert diese Fälle nicht rechtzeitig aufgedeckt zu haben. Es entstand eine sog. Erwartungslücke zwischen der Öffentlichkeit und den durch die Standards für Abschlussprüfer festgelegten Anforderungen, Fraud im Unternehmen aufzudecken (Guggenberger 2012, 63). So ist nach dem IDW PS 210 Tz. 12 ff., das nachträgliche Aufdecken von Unregelmäßigkeiten kein Anzeichen dafür, dass der Abschlussprüfer die Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung nicht eingehalten hat. Ein erhöhtes Risiko der Nichtaufdeckung von Unregelmäßigkeiten ist insbesondere bei falschen Angaben auf Grund von Unrichtigkeiten und Verstößen oder der bewussten Umgehung des Internen Kontrollsystems gegeben. Denn nach IDW PS 210 Tz. 44 ff. kann der Abschlussprüfer grundsätzlich von der Echtheit von Dokumenten und Buchungsunterlagen sowie von der Korrektheit der erhaltenen Informationen ausgehen. Aber auch die Leistungsfähigkeit des Abschlussprüfers ist nach Orth et al. (2012) begrenzt. Dabei liegen die größten Herausforderungen zur Umsetzung des IDW Standards gegen Fraud, bei dem momentanen hohen Konkurrenzkampf in der Branche und damit verbunden sinkenden Honoraren (Budgetdruck), was wiederum zu einem erhöhten Zeitdruck führt. Zudem wird aus der Praxis befürchtet, dass ein zu kritisches Hinterfragen, das Verhältnis zum Mandanten belasten könnte. Dies zeigt, dass die Abschlussprüfer momentan in einer schlechten Position sind, um auf Fraud im Unternehmen eingehen zu können. Doch ist vor allem das Unternehmen selbst für die Verhinderung und Aufdeckung von Fraud verantwortlich. So wurde bereits am 5. März 1998 das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz) beschlossen. Aus den dadurch eingeführten § 91 Abs 2 AktG und dessen Begründung sowie aus der allgemeinen Begründung zum KonTraG, hat die Praxis die Pflicht zur Einführung eines Risikomanagement als auch eines Internes Kontrollsystem, das aus prozessabhängigen als auch prozessunabhängigen Maßnahmen (z.B. Interne Revision) besteht, geschlossen. So soll der Vorstand Schaden vom Unternehmen abwenden. (Bär und Martin 2002, 130). [...]
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