Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,3, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Zur Kritik der politischen Urteilskraft/ Zum Politikum der Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: „Politisch verfolgte genießen Asyl“, so heißt es in Art. 16a der Verfassung. Nach den Erfahrungen der Nazidiktatur hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, keinem politisch Verfolgten das Asylrecht zu verwehren. Im Laufe der Jahrzehnte haben die Flüchtlingszahlen in Westeuropa dramatisch zugenommen. Seit den 80er Jahren werden die anschwellenden Flüchtlingsströme als globales Problem wahrnehmbar. Die westlichen Industriestaaten reagieren mit restriktiven Maßnahmen, die Vereinigten Staaten etwa mit einem Stahlzaun an der Grenze zu Mexiko, Europa mit dem Schengener Abkommen, das die Öffnung der Grenzen im Inneren der EU mit der Abschottung nach außen verbindet. Schließlich wird die Migration immer wieder zum innenpolitischen Problem. Fremdenfeindliche Ressentiments in der Bevölkerung, die Angst vor wirtschaftlicher Konkurrenz durch Migranten und die Angst vor „Überfremdung“, vor dem Verlust kultureller Identität sind weit verbreitet. Das Recht muss interpretiert werden, und so sagt der Art. 16a GG Satz 1 erst wenig über die reale Asylpraxis. Wer hat als politischer Flüchtling zu gelten, welche Kriterien und Nachweise gelten, wer entscheidet? Wird das Asylrecht liberal oder restriktiv ausgelegt? In der vorliegenden Arbeit wird das Verhältnis des im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Rechts auf Asyl mit den Bestimmungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) untersucht. Dabei soll insbesondere der Frage nachgegangen werden, in wie weit das bundesdeutsche Asylrecht - insbesondere nach der Schaffung des neuen Art. 16a GG im Jahr 1992 - die Kriterien die Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt oder sogar darüber hinaus geht. Dabei soll in erster Linie die normative Ebene der Gesetzgebung untersucht werden. Detaillierte Verfahrensfragen bezüglich des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes, der Asylpraxis des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den verschiedenen Urteilen des Verfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte können im Rahmen dieser Arbeit nicht mit einbezogen werden, obwohl sie für das Gesamtbild der deutschen Asylpraxis aufschluss4 reich wären. Die höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) fließen fallweise in die Arbeit ein.[...]