Examensarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich Landschaftsarchitektur, Landespflege, Gartenbau, Note: gut + (1,7), Technische Universität Dortmund (Raumplanung), Sprache: Deutsch, Abstract: 1.1 Die Regelung der Landschaftsplanung in den Bundesländern Die in den §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)rechtlich festgelegten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Schutz und Entwicklung eines ausgewogenen Naturhaushaltes unter besonderer Berücksichtigung des Biotop- und Artenschutzes, der Nutzungsfähigkeit der natürlichen Ressourcen sowie der freiraumbezogenen Erholung und des Landschaftsbildes im gesamten besiedelten und unbesiedelten Bereich)gelten unmittelbar für alle Bundesländer. Die Landschaftsplanung, die als mehr oder weniger querschnittsorientierte und konzeptionelle Fachplanung nach Analyse und Bewertung der ökologischen Ist-Situation auf örtlicher und überörtlicher bzw. regionaler Ebene mit Ziel- und Maßnahmen-konzepten die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die traditionelle Gesamtplanung (Bauleitplanung)einbringen soll, ist in den §§ 5 und 6 des BNatSchG lediglich rahmenrechtlich geregelt(Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß länderspezifischer Regelungen). Das führt dazu, daß es nicht nur hinsichtlich der Inhalte, sondern insbesondere auch bezogen auf das Verhältnis der Landschaftsplanung zur Bauleitplanung, also die förmliche wie verfahrensmäßige Ausgestaltung der Landschaftsplanung bezüglich Planungsebenen, Geltungsbereich und Verbindlichkeit in den einzelnen Landschafts-schutzgesetzen, sehr unterschiedliche Regelungen gibt. Was das Verhältnis von Landschafts- und Bauleitplanung auf der Ebene der Gebietskörperschaften der Städte und Kreise angeht, lassen sich die Länderregelungen zu drei Gruppen verschiedener Form bzw. Verfahrensweisen zusammenfassen. Die sog. vorlaufende Landschafts-planung ist durch ein Höchstmaß an Verbindlichkeit gekennzeichnet, weil die Landschaftspläne in diesem Verfahren eine eigene Rechtsverbindlichkeit entweder durch RVO der Regierung (als Teil der Exekutive)oder durch Satzung (Ortsgesetz) des Parlaments (Legislative) erlangen. Sie sind somit nicht nur behörden-verbindlich, sondern entfalten unmittelbare Rechtswirkung nach außen (gegenüber dem Bürger). Eine vorlaufende Landschaftsplanung mit unterschiedlicher Ausprägung wird z.B. in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen sowie in NRW praktiziert, Länder also, die durch hochverdichtete städtische Ballungsräume mit großem Nutzungsdruck und entsprechenden Siedlungsflächenansprüchen charakterisiert sind ...