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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Um den § 173 AO anwenden zu können, müssen zunächst folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Für die Anwendung der Rechtsnorm ist es unerlässlich, dass ein wirksamer Ver-waltungsakt gemäß §§ 118 ff. AO vorliegt. 2) Dieser Steuerbescheid enthält das Bescheiddatum, mit dem die Einspruchsfrist gemäß §355 AO zu berechnen ist. 3) Für die Berichtigung von Steuerbescheiden bei abgelaufener Einspruchsfrist sind vorrangig andere…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Um den § 173 AO anwenden zu können, müssen zunächst folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Für die Anwendung der Rechtsnorm ist es unerlässlich, dass ein wirksamer Ver-waltungsakt gemäß §§ 118 ff. AO vorliegt. 2) Dieser Steuerbescheid enthält das Bescheiddatum, mit dem die Einspruchsfrist gemäß §355 AO zu berechnen ist. 3) Für die Berichtigung von Steuerbescheiden bei abgelaufener Einspruchsfrist sind vorrangig andere Berichtigungsvorschriften zu prüfen. 4) Die regelmäßige Festsetzungsfrist für Steuerbescheide beträgt vier Jahre nach Entstehen der Steuer. 5) Zuletzt sollte der Steuerbescheid überhaupt fehlerhaft sein, das heißt, dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in seinem Steuerbescheid nicht richtig dargestellt ist. Die Besteuerungsgrundlagen müssen im Steuerbescheid falsch sein, sodass auch die festgesetzte Steuer nicht der Richtigkeit entspricht. Nur wenn diese fünf Voraussetzungen vorliegen, sind die vorrangigen Berichtigungsvorschriften erschöpft. Als nächstes kann als mögliche Berichtigungsvorschrift der § 173 AO in Frage kommen.

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