Ziel der Arbeit ist die Erarbeitung von den rechtlichen Grundlagen für die Umgestaltung von regionalen Bahnhöfen und ihrer Umfelder. Dabei werden die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Eisenbahnbundesamt (EBA) und kommunaler Bauleitplanung geklärt. Darüber hinaus sollen für diese Umgestaltungen Finanzierungsmöglichkeiten gefunden werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf kommunalen und alternativen Finanzierungsmöglichkeiten. Anschließend wird beispielhaft am Bahnhof Wertheim aufgezeigt, wie eine solche Umgestaltung unter Berücksichtigung der erarbeiteten Grundlagen aussehen kann. Neben diesem Ergebnis wird auch eine Handlungsempfehlung für alle Beteiligten ausgesprochen. Die Bauleitplanung stellt die unterste Planungsstufe der Gesamtplanung dar. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die Bauleitpläne aufzustellen. Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben entscheidet i. d. R. die Baugenehmigungsbehörde. Begrenzt wird die Reichweite der Planungshoheit der Gemeinde u. a. durch die privilegierte Fachplanung von Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung. Bei der Eisenbahnplanung werden i. A. Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung geplant, weshalb die Fachplanung hier Anwendung findet und Vorrang vor der Bauleitplanung hat. Das Fachplanungsrecht bedient sich des Planfeststellungsverfahrens (PFV). Es ist u. a. dann durchzuführen, wenn Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen gebaut oder geändert werden sollen. Die zuständige Planfeststellungsbehörde ist i. d. R. das EBA. Das PFV basiert auf dem Anhörungsprozess, dessen Ergebnisse die Grundlage für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bilden. Wird das Vorhaben genehmigt, ergeht ein Planfeststellungsbeschluss. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen auch das Plangenehmigungsverfahren (PGV) und das Entfallen von PFV und PGV in Frage. Eine Eisenbahnanlage ist durch eine Widmung gekennzeichnet. An diese ist der Vorrang der Fachplanung vor der Bauleitplanung geknüpft. Soll eine Anlage von der Planungshoheit der Fachplanung wieder an die Planungshoheit der Kommune (Bauleitplanung) übergehen, muss die Anlage zuvor entwidmet werden. Sollen Um- oder Neubauten auf Eisenbahnflächen durchgeführt werden, sind drei Fälle zu unterscheiden.
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