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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15 Punkte (gut), Universität Potsdam (juristische Fakultät), Veranstaltung: Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart, Sprache: Deutsch, Abstract: Immanuel Kant gilt als einer der überragenden Philosophen der Geschichte u.a., weil es ihm mit seinem Werk „Kritik der reinen Vernunft“ gelang, eine reine Vernunfterkenntnis, welche a priori ohne Empirie bestehen sollte, zu begrenzen. Die bis dahin oftmals postulierte Möglichkeit, etwa aus der Natur ein für alle Menschen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 15 Punkte (gut), Universität Potsdam (juristische Fakultät), Veranstaltung: Ausgewählte Rechtsbegriffe in Vergangenheit und Gegenwart, Sprache: Deutsch, Abstract: Immanuel Kant gilt als einer der überragenden Philosophen der Geschichte u.a., weil es ihm mit seinem Werk „Kritik der reinen Vernunft“ gelang, eine reine Vernunfterkenntnis, welche a priori ohne Empirie bestehen sollte, zu begrenzen. Die bis dahin oftmals postulierte Möglichkeit, etwa aus der Natur ein für alle Menschen gleiches Naturrecht herzuleiten, wurde damit von Kant zurückgewiesen. Er hielt aber auch den reinen Empirismus, wonach allgemeingültige Aussagen über Objekte der Erkenntnis ausschließlich von der Sinneswahrnehmung abhängen sollten, für untauglich und wandte sich deshalb zurück zum erkennenden Subjekt, zum Menschen. Diese Hervorhebung des Menschen hielt auch Einzug in Kants praktischer Philosophie, d.h. in der Moralphilosophie einerseits, sowie in der Rechtsphilosophie andererseits. Kant differenzierte dabei erstmals wie kein anderer vor ihm, in aller Schärfe zwischen Moral und Recht. Zu Lebzeiten Kants fanden aber lediglich seine Überlegungen in der „Kritik der reinen Vernunft“ Zustimmung. Anders verhielt es sich mit seiner Rechtslehre, die weniger anerkannt war. Besonders abweisend äußerte sich hierzuSchopenhauer.Er meinte, „nur aus Kants Altersschwäche ist mir seine ganze Rechtslehre, als eine sonderbare Verflechtung einander herbeiziehender Irrthümer, … erklärlich…“. Diese ablehnende Haltung änderte sich allerdings bis zur Gegenwart, denn nunmehr dominieren geradezu Bereiche der kant´schen Rechtslehre. Im Folgenden sollen Kants Überlegungen zum Rechtsbegriff als solchem, die Einordnung desselben aus den vorangehenden philosophischen Überlegungen des „Königsberger Weisen“ und schließlich der Bezug von Kants Rechtsüberlegungen zur Gegenwart näher dargestellt werden.