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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,7, , Sprache: Deutsch, Abstract: In § 6 EStG werden die Grundsätze für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten definiert. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 I EStG in Verbindung mit § 5 EStG stellt sich die Frage, inwiefern die Fortführung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter bewertet werden. Greift hier das Maßgeblichkeitsprinzip und erfolgt die Bewertung nach den Grundsätzen des Handelsrechts oder wird die Maßgeblichkeit gebrochen? Des Weiteren stellt sich die Frage…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,7, , Sprache: Deutsch, Abstract: In § 6 EStG werden die Grundsätze für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten definiert. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 I EStG in Verbindung mit § 5 EStG stellt sich die Frage, inwiefern die Fortführung eines ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter bewertet werden. Greift hier das Maßgeblichkeitsprinzip und erfolgt die Bewertung nach den Grundsätzen des Handelsrechts oder wird die Maßgeblichkeit gebrochen? Des Weiteren stellt sich die Frage auf, inwiefern eine möglicherweise unterschiedliche Bewertung erfolgt, falls Wirtschaftsgüter innerhalb des Sonderbetriebsvermögens desselben Steuerpflichtigen übertragen werden oder falls Wirtschaftsgüter aus einem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen werden. Eine Antwort auf diese Fragen geben die Absätze III und V. Die Absätze III und V vergeben dem Steuerpflichtigen ein besonderes Privileg, sein Betrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter zu Buchwerten zu übertragen und damit fortzuführen. Es wird gezielt Abstand von einer Bewertung zu Teilwerten genommen. Die Absätze haben den Zweck, eine ungestörte Fortführung des Betriebs zu gewähren. sodass ein reibungsloser Übergang der stillen Reserven erfolgen kann. Da die Absätze darauf hinzielen den Betrieb aufrechtzuerhalten gilt die Zwingen Bewertung zu Buchwerten, allerdings kann im Einzelfall von dieser Regelung Abstand genommen werden. Sofern der Steuerpflichtige nicht beabsichtigt den z. B. Betrieb fortzuführen, erfolgt eine rückwirkende Bewertung zu Teilwerten. Mit sogenannten Sperrfristen versucht der Gesetzgeber sein eigentliches Ziel, eine Fortführung ohne Aufdeckung der stillen Reserven, durchzusetzen, eine Missachtung der Sperrfristen führt zu den Verlust des Sonderprivilegs der Bewertung zu Buchwerten. Auch eine mögliche doppelte Bevorzugung bei Kapitalgesellschaften ist ausgeschlossen. In der nachfolgenden Projektarbeit wird speziell auf die Absätze III und V Bezug genommen. Dabei werden die Inhalte der Gesetztes Regelungen herausgearbeitet, Grundsätze sowie Ausnahmen genannt, Beispiele aus der Praxis erwähnt sowie der Sinn des Gesetzgebers erläutert werden. Da in den Absätze mehrere Szenarien eine Fortführung und damit einer Bewertung genannt werden, erfolgt eine einzelne und möglichst präzise Analyse der möglichen Übertragungsmöglichkeiten.