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Inhaltsangabe:Einleitung: Am 16.-17. Dezember 1999 hatten Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss das StBereinG 1999 verabschiedet. Darin wurde auch der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG komplett neugefasst. Die Neuregelung in der Fassung des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 anzuwenden. Vorher war die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im § 4 Abs. 4a EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeschränkt worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. leistete einen nicht unerheblichen Beitrag durch einen Vorschlag zur Gesetzesänderung, der…mehr

Produktbeschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung: Am 16.-17. Dezember 1999 hatten Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss das StBereinG 1999 verabschiedet. Darin wurde auch der Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG komplett neugefasst. Die Neuregelung in der Fassung des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 anzuwenden. Vorher war die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im § 4 Abs. 4a EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeschränkt worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. leistete einen nicht unerheblichen Beitrag durch einen Vorschlag zur Gesetzesänderung, der schließlich ¿ bis auf einige Abweichungen ¿ in § 4 Abs. 4a EStG aufgenommen wurde. Der Schuldzinsenabzug stand somit auf einer völlig neuen Grundlage. Angelehnt an § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG liegt dem § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 eine eigenkapitalorientierte Überentnahmeregelung zugrunde. Schuldzinsen sollen gem. § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG in ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt werden, soweit Überentnahmen vorliegen. Das ist gem. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG der Fall, wenn in einem Unternehmen Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. In Satz 3 des § 4 Abs. 4a EStG wird festgelegt, dass Einlagen und Entnahmen innerhalb der letzten drei Monate eines Wirtschaftsjahres unberücksichtigt bleiben, soweit sie in den ersten drei Monaten des Folgejahres durch Entnahmen oder Einlagen wieder rückgängig gemacht werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gem. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG typisiert mit 6 % ermittelt. Die Bemessungsgrundlage dafür geht von der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich Überentnahmen und abzüglich Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre aus. Höchstbetrag der Hinzurechnung sind jedoch die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen abzüglich der Schuldzinsen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG, die auf Investitionsdarlehen entfallen und abzüglich eines Mindestabzugsbetrags von 4.000 DM i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Die Regelung gilt nach § 4 Abs. 4a Satz 7 EStG auch für Überschussrechner i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG, die gem. § 52 Abs.11 Satz 2 EStG ab 1.1.2000 Entnahmen und Einlagen gesondert aufzeichnen müssen. Obwohl der geänderte § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 eine klare Verbesserung gegenüber des § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 darstellt, ergeben sich viele noch ungeklärte Anwendungsprobleme. Im Schreiben vom 22.5.2000 nahm das Bundesministerium der [...]

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