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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht), Veranstaltung: Studienbegleitendes Seminar gem. § 52 Abs. 1 Nr.2 StPrO 2008, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich im Allgemeinen mit der Auslieferungshaft nach § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Auslieferungshaft handelt es sich um eine besondere Haftform und ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht), Veranstaltung: Studienbegleitendes Seminar gem. § 52 Abs. 1 Nr.2 StPrO 2008, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich im Allgemeinen mit der Auslieferungshaft nach § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Auslieferungshaft handelt es sich um eine besondere Haftform und ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt.1 Die Auslieferungshaft im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens ist in Deutschland nicht sehr bekannt und hat erst durch die neuesten Vorkommnisse, welche in der internationalen Presse publik gemacht worden sind, Aufmerksamkeit erregt. Zum einem durch die Verhaftung von Roman Polanski am 26.09.2009 in der Schweiz, welcher aufgrund eines internationalen Haftbefehls der USA aus dem Jahre 2005 am Flughafen von Zürich festgenommen wurde. Polanski soll im Jahre 1977 ein dreizehn Jahre altes Mädchen vergewaltigt haben, wurde aber durch ein außergerichtliches Verfahren nur wegen „außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen“ zu einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen verurteilt und setzte sich nach der Verbüßung der Strafe nach Europa ab und vermied daraufhin Reisen in die USA und in andere Staaten, welche in möglicherweise ausliefern würden. Kurz nachdem Polanski in der Schweiz festgenommen wurde, wurde die Haft im Dezember durch einen Hausarrest ersetzt, im Juli 2010 der Auslieferungsantrag der USA abgewiesen und der Hausarrest aufgehoben.