Die persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in den letzten 15 Jahren durch eine Reihe von Urteilen des BGH auf eine neue Grundlage gestellt worden. Soweit die GbR durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll diese rechtsfähig sein und die Gesellschafter unbegrenzt akzessorisch analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen der GbR von Gelegen-heitsgesellschaften des täglichen Bedarfs über GbR mit gemeinnütziger Zwecksetzung und freiberuflicher Zusammenschlüsse bis hin zu kleingewerb-lichen Gesellschaften bleibt die Frage, ob eine am Handelsrecht ausgerichteten streng akzessorischen Gesellschafterhaftung für alle GbR in gleichem Maße gelten soll. Insbesondere für die Form der atypischen GbR ist zu prüfen, ob Ausnahmen oder Abweichungen von der akzessorischen Haftung oder Möglich-keiten einer Haftungsbeschränkung anzuerkennen sind. Dies soll exemplarisch für die Bauherrengemeinschaft, die Immobilienfonds-GbR, die Berufssozietät und die Ideal-GbR untersucht werden. Für das weite Feld der Gelegenheitsgesell-schaften wurden die ARGE und das Emissionskonsortium ausgewählt. Ob eine unterschiedslose analoge Anwendung handelsrechtlicher Normen auf die GbR im Hinblick auf die Unterschiede von Handels- und Gesellschaftsrecht geboten ist, wird am Ende der Arbeit untersucht.
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