Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 14, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Schwerpunkt dieser Arbeit ist es, die Besonderheiten der Besteuerung von Aktienveräußerungserträgen vor dem Hintergrund ihrer rechtlichen Entwicklung herauszuarbeiten und das Verrechnungsverbot des § 20 VI 4 EStG auf seine verfassungsrechtliche Tragbarkeit zu überprüfen. "Besser 25% auf X als 45 auf gar nix." - so beschrieb der ehemalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück die Zielsetzung der Abgeltungsteuer, die seit dem 01.01.2009 gilt. Einem immer stärker werdenden Druck der Steuerunehrlichkeit und Steuerflucht ins Ausland entgegensehend, sah sich die Bundesregierung in der Pflicht, die Kapitalanlage - insbesondere den Wertpapierhandel - in Deutschland attraktiver zu machen. Getragen war die Entscheidung aber vor allem auch von der Bestrebung, Wertzuwächse des Vermögensstamms, die oft durch das Raster des § 23 EStG a.F. fielen, steuerlich erfassen zu können. In diesem Zuge wurde durch Vorschlag der Fraktionen CDU und SPD mit der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 die Abgeltungsteuer eingeführt. Mit dieser Abgeltungsteuer gingen neben des verhältnismäßig günstigen Steuersatzes von 25 % jedoch auch einige Einschränkungen einher. Darunter insbesondere die besondere Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste nach § 20 VI 4 EStG. Auch nach § 15 IV 1 EStG können etwa Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit sonstigen Einkünften verrechnet werden. Zweck ist mitunter der Schutz der traditionellen Landwirtschaft. Dasselbe Verrechnungsverbot gilt gem. § 15b I 1 EStG auch für Verluste aus Steuerstundungsmodellen. Damit wollte der Gesetzgeber Steuerstundungsmodellen entgegentreten, die in Form von "geschlossenen Fonds" den Anlegern durch wirtschaftlich sinnlose Investitionen hohe Verluste zuweisen, um so die Steuer zu mindern. Ebenso statuiert § 23 III 7 EStG ein vertikales Ausgleichsverbot für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Grund dafür ist, dass Einkünfte nach § 23 EStG nur innerhalb besonderer Fristen besteuert werden, wie etwa die Jahresfrist des § 23 I Nr. 2 S. 1 EStG.
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