Mit der sich hierin widerspiegelnde Rechtsprechungslinie, die auf das BVerfG zurückzuführen ist, wird der Exekutive de facto ein völkerrechtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt. Begründet wird dies mit dem Bedürfnis nach einer einheitlichen außenpolitischen Stimme, den außenpolitisch indizierten Funktionsgrenzen der Rechtsprechung sowie der politischen Natur des Völkerrechts.
Die Untersuchung widmet sich der Frage, wie sich die Annahme eines solchen Einschätzungsspielraums mit dem Verfassungsauftrag der Gerichte in Einklang bringen lässt. Schließlich spricht der aus aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete internationalisierte Rechtschutzauftrag deutscher Gerichte - jedenfalls mit Blick auf den Individualrechtschutz - für eine vollumfängliche Kontrolle am Maßstab des Völkerrechts. An diesem Grundsatz müssen sich die Begründungsansätze, die für die oben skizzierte Rechtsprechungslinie einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle angeführt werden, messen lassen.
Der Autor
Sebastian Runschke ist Referent im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Zuvor war er als Rechtsanwalt im Umweltrecht tätig.
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