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Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Die außerordentliche Kündigung eines Mensa-Mitarbeiters wegen Verzehrs von Pommes Frites und Frikadellen ist unwirksam. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 04.11.2010 könne der behauptete Verzehr im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Dabei seien insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der…mehr

Produktbeschreibung
Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut (FOI)), Sprache: Deutsch, Abstract: Die außerordentliche Kündigung eines Mensa-Mitarbeiters wegen Verzehrs von Pommes Frites und Frikadellen ist unwirksam. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 04.11.2010 könne der behauptete Verzehr im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen. Dabei seien insbesondere die 19-jährige Betriebszugehörigkeit und der Umstand, dass der Kläger nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nur noch außerordentlich kündbar ist, zu berücksichtigen LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010 - 8 Sa 711/10. Es gibt keinen absoluten Kündigungsgrund „Diebstahl“. Den gab es nie, auch wenn ältere Entscheidungen dies in ihrem Duktus zuweilen suggerierten. Insoweit kann die Entscheidung verstanden werden als eine Mahnung zur Ehrlichkeit an beide Seiten: Der Arbeitnehmer darf nicht stehlen, sonst riskiert er seinen Arbeitsplatz; aber der Arbeitgeber darf auch nicht einen Vorwand zur Kündigung aus ganz anderen Gründen suchen – und den Diebstahl zum willkommenen Anlass nehmen, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, das aus ganz anderen Gründen zerrüttet ist, Thüsing, Editorial Heft 46/2010: Emmely – Das verkannte Wesen? Problematisch sind freilich die ersten Reaktionen der Instanzgerichte. Das LAG Berlin-Brandenburg wertet den Betrug über 160 Euro als nicht so gewichtig, dass eine außerordentliche Kündigung möglich sein soll, Urt. v. 16. 9. 2010 – 2 Sa 509/10, BeckRS 2010, 73000, das ArbG Frankfurt a. M. die unerlaubte Privatnutzung des Telefons in Höhe von mehr als 2500 Euro (Urt. v. 24. 9. 2010 – 24 Ca 1697/10). Das sind andere Dimensionen, und wer solch forsche Judikate in die Welt setzt, der kann sich nicht auf Emmely berufen. Eine Art Recht zu kleineren Vermögensstraftaten, das ArbG Berlin, Urt. v. 21. 8. 2008 – 2 Ca 3632/08, BeckRS 2009, 64609 RN 47; Rieble, NJW 2009, 2110, hat darauf hingewiesen und eben diesen Schluss gezogen Ist es vielleicht sozialethisch zu rechtfertigen, den Arbeitgeber zu beklauen, weil die Löhne zu niedrig sind? in der Literatur immer mal wieder die Unschuldsvermutung ins Feld geführt – zuletzt von Deinert in seiner Bremer Antrittsvorlesung, Schütte, NZA Beil. 2/1991 (zu Heft 13/1991), S. 17, 22; Naujok, AuR 1998, 398 (401), und Deinert, AuR 2005, 285 (291). Insofern ablehnend Dörner, NZA 1992, 866. Doch greift diese nur für den Strafprozess und vergleichbare Sanktionen des Staates gegen den Bürger. [...]
Autorenporträt
Zum Andenken an meinen Vater, der leider im Juli 2015 verstorben ist, wird sein Profil aufrecht erhalten und weiter geführt. Wir freuen uns, wenn Sie von seinen Büchern Gebrauch machen. Silke Schwab