Inhaltsangabe:Problemstellung: Die Diskrepanz zwischen Steuerwerten und Verkehrswerten führt in der Erbschaft- und Schenkungsteuer immer wieder zu Problemen. Unabhängig von der generellen Frage der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regeln stellt der BFH nun die Bewertung einseitiger Sachleistungsansprüche in Frage. Nachdem der II. Senat bereits seine Rechtsprechung zu Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen aufgrund von Gegenseitigkeitsverhältnissen geändert hat, ist nicht mehr sicher, ob durch Sachvermächtnis begründete Ansprüche auch weiterhin mit dem Steuerwert zu bewerten sind. Im Hinblick auf die erheblichen Wertunterschiede, die sich aus den einzelnen steuerlichen Bewertungsregeln ergeben, scheint der BFH tendenziell auf einen Verkehrswertansatz bei möglichst vielen Sachverhalten hinwirken zu wollen. Da, nach der Auffassung des II. Senats, die Bewertungsregeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kombination mit der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes ohnehin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG verstoßen, scheint diese Rechtsprechungsentwicklung eine Art logische Konsequenz zu sein. Es bedarf jedoch einer eingehenden Untersuchung, ob eine Bewertung mit Verkehrswerten in allen Fällen gerechtfertigt sein kann. Dabei ist sowohl auf den Gesetzeswortlauf, als auch auf Sinn und Zweck der Besteuerung, damit also auf die grundsätzliche Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abzustellen. Ob der BFH die Folgen, die sich aus einer Rechtsprechungsänderung in die besagte Richtung und vor allem aus ihrer Begründung ergeben, richtig abgeschätzt hat ist ungewiss. Zumindest können bei konsequenter Fortführung der Gedanken, die der BFH im Rahmen der Entscheidung zum Urteil vom 2.7.2004 in einem so genannten Obiter Dictum geäußert hat, weit reichende Folgen auch für Sachverhalte außerhalb des Vermächtnisrechts eintreten. Gang der Untersuchung: Es soll im Folgenden untersucht werden, ob die Äußerungen des II. Senats einer genaueren Betrachtung standhalten können und inwieweit sie auf die angesprochenen Grundstücksvermächtnisse beschränkt sind. Es erscheint zumindest möglich, dass die Ausführungen des BFH in mancher Hinsicht Auswirkungen haben, die bei dem Versuch eine Lösung für das Problem der Bewertung von einseitigen Sachleistungsansprüchen und -verpflichtungen zu finden, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Nachdem im zweiten Kapitel die zivilrechtlichen Grundlagen dargestellt werden, soll [...]
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