Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16, Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät - Schwerpunktbereich Unternehmensrecht: Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Insolvenzrecht), Veranstaltung: Moderne Sanierungsinstrumente in der Unternehmensinsolvenz, Sprache: Deutsch, Abstract: "Cash Pool - Baden verboten!", titelte ein Fachblatt plakativ um das Jahresende 2004 und brachte damit Kritik und Verunsicherung im Umfeld des Cash Pooling auf den Punkt. Zu dieser Zeit war das Rauschen im Blätterwald gewaltig und das folgenträchtige "Novemberurteil" in aller Munde. Nachdem sich das MoMiG zum Ziel gesetzt hatte, das Cash Pooling auf eine solide Rechtsgrundlage zu stellen, und die durch das "Novemberurteil" aufgebauten Hürden für konzerninterne Finanzierungen herabzusetzen, könnte man meinen, Rettung nahe endlich. Dennoch finden sich in letzter Zeit Titel, wie: "Versetzt das MoMiG dem Cash Pooling den Todesstoß?". In Anbetracht des Bedeutungszuwachses des Cash Pooling, das gerade in Zeiten angespannter Liquidität und möglicher Finanzierungsengpässe für Unternehmen teilweise überlebenswichtige Zinsersparnisse ermöglicht, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das MoMiG tatsächlich auf das Kernstück der Konzernfinanzierung hat. Dies ist Anlass die zentralen Probleme des Cash Pooling, die das MoMiG teils einer Lösung zuführt, teils auch erst entstehen lässt, zu beleuchten. Im Wesentlichen werden drei Themenkreise behandelt. Beginnend mit den Fragen der Kapitalaufbringung im Cash Pooling, wird anschließend die Kapitalerhaltung betrachtet. Zuletzt wird die durch das MoMiG geschaffene Frage der Insolvenzbeständigkeit der Verrechnungen im Cash Pooling herausgearbeitet. Zu den jeweiligen Problemen erfolgt eine kritische Würdigung der Neuerungen, sowie zum Abschluss ein Gesamtüberblick der gewonnenen Erkenntnisse. Die komplexen Übergangsregelungen bleiben, dem Umfang der Arbeit Rechnung tragend, von der Untersuchung ausgenommen. Rechtstatsächlich wird eine Beschränkung auf am Cash Pooling teilnehmende GmbHs, als wichtigste Domäne des Cash Pooling, vorgenommen.
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