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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, SRH Hochschule Calw, Veranstaltung: Besteuerung der Gesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Da über die Haftungsbeschränkung eines beschränkt haftenden Gesellschafters hinausgehende Verluste den Gesellschafter bei ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, verhindert der § 15a EStG, dass solche Verluste andere positive Einkünfte des beschränkt haftenden Gesellschafters ausgleichen oder dass solche Verluste im Wege des Verlustrück- oder -vortrages steuerlich von diesem…mehr

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Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, SRH Hochschule Calw, Veranstaltung: Besteuerung der Gesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Da über die Haftungsbeschränkung eines beschränkt haftenden Gesellschafters hinausgehende Verluste den Gesellschafter bei ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, verhindert der § 15a EStG, dass solche Verluste andere positive Einkünfte des beschränkt haftenden Gesellschafters ausgleichen oder dass solche Verluste im Wege des Verlustrück- oder -vortrages steuerlich von diesem geltend gemacht werden können. Derartige Verluste lassen sich seit der Einführung des § 15a EStG nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnen. Diese Regelung gilt für den Kommanditisten (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG) sowie alle ähnlich haftungsbeschränkten Gesellschafter (§ 15a Abs.5 EStG) wie z.B. für den atypischen stillen Gesellschafter. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist nur in der Höhe seines Kapitals zuzüglich eventuell noch nicht erbrachter Einlagen (§ 167 Abs. 3 HGB; § 171 Abs. 1 HGB). Dementsprechend sind Verluste gemäß dem § 15a EStG nur ausgleichsfähig, sofern durch diese kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 S.1 EStG) bzw. sofern ein negatives Kapitalkonto durch eine erweiterte Außenhaftung gedeckt ist (§ 15a Abs. 1 S. 2 EStG).

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