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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbH) sind Kapitalgesellschaften. Für die Haftung der Kapitalgesellschaften steht das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft setzt sich das Grundkapital (Stammkapital) aus den Einlagen der Gesellschafter bzw. der Aktionäre zusammen. In welcher Form auch immer eine wirtschaftliche Einheit tätig wird, eine gesunde…mehr

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Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung(GmbH) sind Kapitalgesellschaften. Für die Haftung der Kapitalgesellschaften steht das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft setzt sich das Grundkapital (Stammkapital) aus den Einlagen der Gesellschafter bzw. der Aktionäre zusammen. In welcher Form auch immer eine wirtschaftliche Einheit tätig wird, eine gesunde finanzielle Basis stellt jedenfalls eine Voraussetzung für die Vertrauensbildung und somit den wirtschaftlichen Erfolg dar. Um eine Mindestfinanzbasis für Kapitalgesellschaften zu gewährleisten, gibt es unter anderem die Regelung der Kapitalaufbringung. Die Vorschriften zur Kapitalaufbringung verfolgen das Ziel, den Gesellschaftsgläubigern eine Garantie zu liefern, dass die festgelegte Vermögensmasse auch tatsächlich in die Sphäre der Gesellschaft gelangt ist. Unter einer Kapitalerhöhung versteht man eine Information an den Markt, dass der Gesellschaft - zu einem Zeitpunkt nach der Gründung - Geld zugeflossen ist. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Kontext der nach §§ 10 Abs 3 GmbHG und 29 Abs 1 AktG vorgeschriebenen Bankbestätigung zu. Kommt es nach der Gründung bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Insolvenz, wird vom Masseverwalter sehr oft jene Bank als möglicher Haftungsadressat gesehen, welche die Bankbestätigung ausgestellt hat. Hauptgrund dafür ist, dass bei einer Bejahung der Bankenhaftung die Einbringung der Mittel deutlich einfacher ist als bei der Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen einen Geschäftsführer, Gründer oder Gesellschafter. Für das Kreditinstitut gilt es, im Rahmen der Ausstellung die eigene Haftung abzusichern. An diesem Punkt setzt diese Arbeit an und liefert eine Darstellung der betreffenden Rechtslage. Es wird inhaltlich auf die Bankbestätigung eingegangen und gezeigt, welche Stellung das Kreditinstitut im Rahmen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhöhung einnimmt. Nach dieser Analyse werden die Möglichkeiten der Haftung des Kreditinstitutes genau dargestellt. Hierbei werden Aspekte wie die Dritthaftung, Aufrechnungsmöglichkeiten, Einlagenrückgewähr und die verdeckten Sacheinlagen bearbeitet. Weiters sollen mögliche Haftungsbefreiungen und Verjährungsfristen erläutert werden. Abschließend werden aktuelle Beispiele der Bankenhaftung dargestellt und die Besonderheiten der Kapitalaufbringung und -erhöhung in Konzernen unter besonderer Berücksichtung der Cash-Management-Systeme erläutert.

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