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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Da Kenntnisse über das Bauplanungs- sowie das Bauordnungsrecht für einen erfolgreichen Antrag auf Baugenehmigung unerlässlich sind, werden diese beiden Punkte im Folgenden näher beleuchtet. Vor Beginn jeglicher baulicher Maßnahmen, sei es im Hoch- oder Tiefbau, sind vor allem die baurechtlichen Rahmenbedingungen zu ermitteln. Denn im Grundsatz bedarf jede bauliche Maßnahme einer Zustimmung des Gesetzgebers. Neben den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Fachhochschule Koblenz - Standort RheinAhrCampus Remagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Da Kenntnisse über das Bauplanungs- sowie das Bauordnungsrecht für einen erfolgreichen Antrag auf Baugenehmigung unerlässlich sind, werden diese beiden Punkte im Folgenden näher beleuchtet. Vor Beginn jeglicher baulicher Maßnahmen, sei es im Hoch- oder Tiefbau, sind vor allem die baurechtlichen Rahmenbedingungen zu ermitteln. Denn im Grundsatz bedarf jede bauliche Maßnahme einer Zustimmung des Gesetzgebers. Neben den nutzungsbedingten, gebäudetechnischen und baukonstruktiven Planungsgrundlagen bilden die baurechtlichen Rahmenbedingungen die vierte wesentliche Säule für die spätere Entwurfs- und Ausführungsplanung. Dem Gesetzgeber stehen hierfür unterschiedliche Instrumentarien zur Verfügung. Grundsätzlich kann man das öffentliche Baurecht mehr oder weniger gut in die beiden Bereiche Bauplanungs- und Bauordnungsrecht gliedern. Sie steuern gemeinsam die Nutzung der zu Verfügung stehenden Flächen, das Maß der baulichen Nutzung und die Ausführung der zu errichtenden Bauten. Insbesondere wird gefordert, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit von Mensch und Tier sowie die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können.