Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (Institut für Betriebswirtschaftslehre II), Sprache: Deutsch, Abstract: Schon 1979 hat Moxter die immateriellen Vermögensgegenstände als die ewigen Sorgenkinder des Bilanzrechts bezeichnet. Sie werfen Objektivierungsprobleme auf, wie sie bei den materiellen Vermögensgegenständen weitgehend unbekannt sind. Daran hat sich bis heute nicht viel geändert. Die Bilanzierung der immateriellen Vermögensgegenstände steht immer wieder im Mittelpunkt der Diskussion zur internationalen Harmonisierung der Rechnungslegung. Die immateriellen Vermögensgegenstände gewinnen in der heutigen Zeit zunehmend an Bedeutung. Die Industriegesellschaft wandelt sich immer mehr zu einer Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft und die immateriellen Vermögensgegenstände zählen insbesondere bei neuen Unternehmen oft zu den zentralen unternehmenswertbestimmenden Faktoren. Gleichzeitig steigt die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften für die deutschen Unternehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit Einführung des § 292 a HGB ermöglicht, anstelle des Konzernabschlusses nach den handelsrechtlichen Vorschriften, einen befreienden Konzernabschluß nach IAS oder US-GAAP zu erstellen. Immer mehr Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, um ausländische Investoren zu gewinnen und Zugang zu den internationalen Kapitalmärkten zu erhalten. Des weiteren müssen alle börsennotierten EU-Unternehmen ab 2007 einen Konzernabschluß nach IAS erstellen. Ursprünglich sollten schon ab 2005 Konzernabschlüsse nach IAS verpflichtend eingeführt werden, aber auf Wunsch von Deutschland wurde diese Frist bis 2007 verlängert. Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch auf nicht börsennotierte Unternehmen und Einzelabschlüsse auszudehnen. Die Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften wird also in Zukunft noch größer. Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände nach HGB, IAS und US-GAAP unterscheidet sich aber z.T. erheblich.
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