Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Führung und Personal - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Spezialisierung Personal: Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsverzeichnis: 1 BEGRIFF DES BEFRISTET BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS 1 2 ZULÄSSIGKEIT DER BEFRISTUNG 1 2.1 BEFRISTUNG AUS SACHLICHEM GRUND 1 2.2 BEFRISTETE VERTRÄGE OHNE SACHLICHEN GRUND 3 3 BLICK ZURÜCK - WIE KAM ES ZUM § 14 ABS. 2 TZBFG? 3 4 SINN UND ZWECK - WAS WILL DER GESETZGEBER ERREICHEN? 4 5 INHALT DES § 14 ABS. 2 TZBFG - BEFRISTUNG OHNE SACHLICHEN GRUND 4 6 ERLÄUTERUNGEN 5 6.1 GRENZEN 5 6.2 SCHRIFTFORM 5 6.3 WAS PASSIERT BEI UNZULÄSSIGER BEFRISTUNG? 6 6.4 KEINE BENACHTEILIGUNG WEGEN BEFRISTUNG 7 6.5 WIRKSAME VERLÄNGERUNG DES BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSES 8 6.6 BEENDIGUNG BEFRISTETER ARBEITSVERHÄLTNISSE 8 6.7 KÜNDIGUNG DES BEFRISTETEN ARBEITSVERTRAGES 9 6.8 INFORMATIONSPFLICHT DES ARBEITGEBERS ÜBER UNBEFRISTETE ARBEITSPLÄTZE 9 6.9 INFORMATION DER ARBEITNEHMERVERTRETUNG 9 6.10 AUS- UND WEITERBILDUNG 9 6.11 GLÜCKSFÄLLE FÜR DEN ARBEITNEHMER 9 7 BLICK IN DIE PRAXIS 10 7.1 SIND DIE ZIELE ERREICHT WORDEN? 10 7.2 VOR- UND NACHTEILE FÜR DEN ARBEITGEBER 10 7.3 VOR- UND NACHTEILE FÜR DEN ARBEITNEHMER 11 8 KRITIK UND FAZIT 12 9 WAS JETZT? BLICK IN DIE ZUKUNFT 12 1 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers Laut § 3 Abs. 1 TzBfG ist der Begriff der befristet beschäftigten Arbeitnehmers wie folgt definiert: "§ 3 Begriff des befristet Beschäftigten Arbeitnehmers. (1) 1Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. 2Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag)." 2 Zulässigkeit der Befristung Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages ist in § 14 TzBfG geregelt. Dieser kennt zwei Fälle: a) Für die Befristung gibt es einen "sachlichen Grund". b) Die Befristung erfolgt ohne sachlichen Grund, jedoch wird ein Zeitraum von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerung nicht überschritten. Auch muss es sich um eine "Neueinstellung" handeln, d. h. der Arbeitnehmer darf vorher nicht beim selben Arbeitgeber tätig gewesen sein. [...] --- (1) grundlegend: BAG, AP Nr. 16 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag
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