Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht), Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Ziel, die Innovations- und Leistungsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungssystems zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschul- und Forschungslandschaft auch im internationalen Vergleich zu sichern, legte die Bundesregierung am 31. August 2001 einen Gesetzentwurf zur Reform des geltenden Hochschulrechts vor. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfes trat am 23. Februar 2002 das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) in Kraft. Die Novellierung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) beinhaltet – neben der Neuordnung der (stärker leistungsorientierten) Professorenbesoldung und der Einführung der Juniorprofessur (§§ 47 f. HRG) – die vollständige Neufassung der §§ 57a ff. HRG, welche die Befristung von Arbeitsverträgen im Hochschulbereich regeln. Die neu gestalteten Zeitvertragsregeln reformieren und ersetzen die durch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom 14.6.1985 (HFVG) – damals neu eingefügten - §§ 57a ff. HRG a.F. Die Gesetzesänderung soll sowohl eine konzentrierte, übersichtliche Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in einem angemessenen Zeitrahmen als auch ein innovatives und leistungsstarkes Wissenschafts- und Forschungssystem ermöglichen. Letzteres soll insbesondere durch den Systemwechsel von der sachgrundgebundenen Befristung hin zur personenbezogenen Sonderbefristung erreicht werden, wodurch der ständige Zustrom junger Wissenschaftler und neuer Ideen gewährleistet ist. Denn erst der Wegfall der schwierigen Sachgrundprüfung und die Modifikation des strengen Zitiergebots ermöglichen, dass – im Gegensatz zum bisherigen Recht – die Sonderbefristung nach Maßgabe des Hochschulrahmengesetzes gegenüber allgemeinem Befristungsrecht eine erleichterte Befristungspraxis darstellt, welche zur Sicherung einer stetigen Personalfluktuation notwendig ist.