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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Philipps-Universität Marburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Lebenszyklus eines Unternehmens kann es immer wieder zu einem Inhaberwechsel kommen. Der bisherige Inhaber scheidet aus Altersgründen, durch Tod oder aus strategischen Gründen aus dem Unternehmen aus und das Unternehmen soll an einen Nachfolger verkauft werden. Man unterscheidet bei Unternehmenskäufen zwischen Erwerb und Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden (Asset Deal) und Erwerb und Veräußerung von Anteilen (Share Deal) 1 . Dabei stellen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,3, Philipps-Universität Marburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Lebenszyklus eines Unternehmens kann es immer wieder zu einem Inhaberwechsel kommen. Der bisherige Inhaber scheidet aus Altersgründen, durch Tod oder aus strategischen Gründen aus dem Unternehmen aus und das Unternehmen soll an einen Nachfolger verkauft werden. Man unterscheidet bei Unternehmenskäufen zwischen Erwerb und Veräußerung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden (Asset Deal) und Erwerb und Veräußerung von Anteilen (Share Deal) 1 . Dabei stellen sich nicht nur die Fragen nach der Person des Käufers und dem Kaufpreis, sondern darüber hinaus aus wirtschaftlichen, zivilrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen noch eine Reihe weiterer Fragen, die einer Regelung - zum Beispiel in Form von Begleitverträgenbedürfen oder die die Vertragsparteien zu regeln wünschen, um ihre verschiedenen Zielsetzungen festzuschreiben. Der Kaufvertrag 2 ist grundsätzlich formfrei. Manchmal ergibt sich bei bestimmten Käufen aufgrund gesetzlicher Vorschriften 3 eine Formbedürftigkeit, auf die an dieser Stelle aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten nicht näher eingegangen werden kann. Wichtig für diese Arbeit ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich eine Formvorschrift für das Hauptgeschäft auch auf die Nebengeschäfte auswirkt. Ist für den Kaufvertrag also eine bestimmte Form vorgeschrieben, müssen auch die Begleitverträge diese Formerfordernis erfüllen. Nicht der Formvorschrift genügende aber nicht vom Hauptgeschäft unabhängige Nebengeschäfte führen zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts nach § 125 BGB 4 . Aufgrund der generellen Formfreiheit können alle Regelungen innerhalb des Kaufvertrages getroffen werden. Oftmals ist es aber sinnvoll, zusätzliche (begleitende) Verträge zu schließen, um eine gewisse Übersichtlichkeit zu gewährleisten und wichtige Regelungen vor einer potentiellen Unwirksamkeitserklärung des Kaufvertrages zu schützen. Diese Begleitverträge sollen Objekt dieser Arbeit sein. [...]

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