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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: gut, Universität Potsdam, Veranstaltung: Seminar SoSe 2004, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urheberrecht unterliegt zeitlichen Schranken. Mit Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, die in Deutschland bereits durch § 64 des Gesetzes über Urheberechte und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 und aufgrund der Richtlinie 93 / 98 / EWG vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte (im Folgenden: Schutzdauerrichtlinie) nunmehr…mehr

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: gut, Universität Potsdam, Veranstaltung: Seminar SoSe 2004, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Urheberrecht unterliegt zeitlichen Schranken. Mit Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, die in Deutschland bereits durch § 64 des Gesetzes über Urheberechte und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September 1965 und aufgrund der Richtlinie 93 / 98 / EWG vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte (im Folgenden: Schutzdauerrichtlinie) nunmehr auch in sämtlichen EU - Staaten auf 70 Jahre post mortem auctoris festgelegt wurde, endet das Urheberecht. In der Folge wird das Werk gemeinfrei, jedermann darf es ohne Zustimmung der Erben des Urhebers frei verwerten. In Ausnahmefällen kann sich jedoch ein weiterer Schutz durch dass allgemeine Bürgerliche Recht, das Wettbewerbsrecht und durch öffentlich - rechtliche Vorschriften, insbesondere des Denkmalschutzes, ergeben. Die zeitliche Begrenzung des Schutzes des Urheberrechts ist nicht selbstverständlich. So kennt das Sachenrecht eine solche zeitliche Befristung nicht. Die Beschränkung des Urheberrechts rechtfertigt sich jedoch nach herrschender Meinung aus der Annahme, dass Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ihrer Natur nach Mitteilungsgut und daher von besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist soll damit den geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers und seiner Erben als auch den Interessen der Allgemeinheit an einem freien Zugang zum Immaterialgut angemessen Rechnung tragen. Die zeitliche Beschränkung des Urheberechts ist im Übrigen im Hinblick auf Art. 3 und Art. 14 GG als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden.

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