Nach § 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) berichtet die Zentrale Verbindungsstelle den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit dem VSchDG empfangenen Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Der erste Bericht reflektiert die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Verbindungsstelle vorgenommenen Übermittlungen im ersten Jahr nach Inkrafttreten des VSchDG.
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