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Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: sehr gut (1), Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Verurteilt ein Strafgericht eine Person wegen einer begangenen Straftat, so verhängt es für gewöhnlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Diese und andere Sanktionen, wie etwa auch eine vorbeugende Maßnahme, bemisst das Strafgericht nach einem fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Es ergeht…mehr

Produktbeschreibung
Doktorarbeit / Dissertation aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: sehr gut (1), Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (Institut für Strafrecht und sonstige Kriminalwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Verurteilt ein Strafgericht eine Person wegen einer begangenen Straftat, so verhängt es für gewöhnlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Diese und andere Sanktionen, wie etwa auch eine vorbeugende Maßnahme, bemisst das Strafgericht nach einem fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Es ergeht ein begründetes und durch die höheren Instanzen überprüfbares Urteil. Im Spruch des Urteils wird selbstverständlich die Sanktion ausgesprochen. Die Verfahrensbeteiligten, die Öffentlichkeit sowie der Verurteilte selbst wissen am Ende des Verfahrens daher genau, weshalb die Sanktion erfolgte, und was der Verurteilte nun konkret zu erwarten hat. Im Rechtsstaat ist zunächst eigentlich schwer vorstellbar, dass Sanktionen einer gerichtlich strafbaren Handlung für bestimmte Täter auch ohne Bemessung und sogar ohne konstitutiven Ausspruch einer Behörde und ohne Begründung eintreten können. So normiert aber zB § 27 Abs 1 StGB unter der Überschrift „Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ eine Sanktion, wonach kraft Gesetzes mit einer bestimmten Verurteilung der Verlust des Amtes automatisch verbunden ist. „Andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ bestimmt im Unterschied zum früheren StG das StGB nicht mehr, es geht aber von deren Existenz aus. Die Literatur beschreibt diese Rechtsfolgen der Verurteilung kaum und erwähnt nur wenige Beispiele, so als ob diese Rechtsfolgen keine oder nur geringe Bedeutung hätten. Allerdings existieren diese „anderen Rechtsfolgen der Verurteilung“ sehr zahlreich, verstreut in einer Unmenge verschiedenster Materiengesetze. Sie greifen, zB in status- und fremdenrechtliche, sozialrechtliche und berufliche (einschließlich dienst-, disziplinar- und gewerberechtliche) Belange der Verurteilten ein. Besonders die beruflichen Rechtsfolgen können in Härtefällen sogar nachhaltig existenziell bedrohliche Auswirkungen erreichen und die Resozialisierung gefährden, da sie dem Verurteilten seine bisherigen Erwerbsquellen nehmen bzw von künftigen ausschließen.