Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Zunächst wird eine kurze Erläuterung der Anspruchsgrundlage nach § 823 ff. BGB gegeben sowie die Begriffe Schaden und Kraftfahrzeugunfallschaden definiert. Ist nach der Sachlage gegen eine allgemeine Verhaltenspflicht, wie diejenige das Eigentum eines anderen nicht vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich zu verletzen, verstoßen worden, so kommt ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 ff. BGB in Betracht und bildet die Anspruchsgrundlage. Erst wenn die Frage nach dem Vorhandensein eines Schadens bejaht werden kann, schließt sich die Frage danach an, in welchem Umfang und wie der Schaden zu ersetzen ist, was sich wiederum aus den §§ 249 ff. BGB ergibt. Die §§ 249 - 253 BGB können allerdings nicht als Anspruchsgrundlage dienen. Sie setzen voraus, daß bereits eine bestimmte Anspruchsgrundlage besteht, wonach feststeht, daß der Ersatzpflichtige für einen bestimmten Schaden verantwortlich ist.1 Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern einer Person entsteht. Der Schaden stellt sich also als ungünstige Veränderung der Rechtsgütersituation des Verletzten dar. Als Rechtsgüter kommen sowohl Vermögensgüter als auch Persönlichkeitsgüter in Betracht. Ihre Verletzung führt entweder zum Vermögensschaden oder zum sog. Nichtvermögensschaden. Ein Schaden ist also die zerstörte Sache ebenso wie die zugefügte Krankheit, die Aufwendungen zur Heilung einer Krankheit genauso wie der Verlust durch Kriegseinwirkungen, den der seiner Freiheit Beraubte nicht vermeiden konnte.2 Als Kraftfahrzeugunfallschaden wird ein Sachschaden und der daraus resultierende (Sach-)Folgeschaden verstanden. Es ist eine unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs. Ersatz dafür schuldet im Haftpflichtverhältnis der Schädiger und im Schadensversicherungsverhältnis der Versicherer. Ob eine schädigende Handlung ein Haftpflichtverhältnis zum Schädiger begründet, beurteilt sich nach den zentralen Normen der Verschuldenshaftung, insbesondere § 823 BGB. Der Kraftfahrzeugunfallschaden wird typischerweise durch Kollisionen jeglicher Art im Straßenverkehr verursacht. Gemeint sind Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern, seien es Fußgänger, die Straßenbahn (Eisenbahn) oder insbesondere andere Kraftfahrzeuge. Hierzu gehören aber auch Schäden, die ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer aus einer Verletzung der Straßen- und Verkehrssicherungspflicht resultieren, also etwa in Fällen ungestreuter eisglatter Straße oder umgestürzter morscher Straßenbäume.