Das europäische Naturschutzrecht fordert mit seinem vom effet utile untermauerten Geltungsanspruch den Bestandsschutz heraus. Betreiber von Infrastrukturvorhaben sehen sich in der Praxis mit naturschutzrechtlich begründeten, nachträglichen Einschränkungen ihres Vorhabens konfrontiert. Vor diesem Hintergrund untersucht Christian Uffelmann, wie weit ein genehmigungsrechtlicher Bestandsschutz gegenüber behördlichen Einschränkungen reicht, wenn es nach Inbetriebnahme eines bestandskräftig zugelassenen Vorhabens naturschutzrechtliche Konflikte zu bewältigen gilt. Er arbeitet heraus, in welchem Umfang das unionsrechtlich fundierte Naturschutzrecht Anforderungen an bereits genehmigte Vorhaben heranträgt. Auf der Ebene der praktischen Umsetzung entwirft er zudem ein Konzept zur Integration dieser unionsrechtlichen Anforderungen in das nationale Recht. Geboren 1991; Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg; 2016 Erste Juristische Staatsprüfung; Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht mit Stationen in Peking und Berlin; 2018 Zweite Juristische Staatsprüfung; Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Umweltrecht und Rechtsphilosophie der Universität Hamburg; Rechtsanwalt in Hamburg.
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