Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Idee, eine Vergütung der Führungskräfte in der Form von Aktienoptionen zu gewähren, stammt ursprünglich aus den USA. Als Vorbilder für die Besteuerung sowie das rechtliche Rahmenwerk gelten daher auch die angelsächsischen Länder. Während sich in den USA, Frankreich oder Großbritannien Aktienoptionen oder “Stock Options“ als Vergütungselement etabliert haben, finden Mitarbeiteroptionen in den letzten Jahren auch in Deutschland in wachsendem Umfang Anwendung. Seit einigen Jahren wird in der deutschen Wirtschaft und Politik über die Besteuerung von Optionen als Gehaltsbestandteil diskutiert. So hatte der Bundesverband der Deutschen Industrie in einem Positionspapier1 die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen gefordert, weil die Besteuerung in Deutschland im internationalen Vergleich nicht attraktiv sei. Doch in letzter Zeit ist der Streit um die Besteuerung von Aktienoptionen neu entbrannt. Auslöser sind zwei Grundsatzurteile des Bundesfinanzhofs2 (BFH), nach denen Gewinne aus nicht handelbaren Aktienoptionen nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung, sondern erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung einkommensteuerpflichtig werden. Sind die Aktienkurse zum Zeitpunkt der Ausübung deutlich höher, als zum Zeitpunkt der Optionsgewährung, ist diese steuerliche Behandlung ungünstig. In der vorliegenden Arbeit möchte ich zunächst einen kurzen Überblick über die verschiedenen Arten und Funktionen von Aktienoptionen im Rahmen der Mitarbeitervergütung und Besteuerung vermitteln. Des weiteren möchte ich die derzeit von der deutschen Finanzverwaltung praktizierte Behandlung von Aktienoptionen und die nationalen Regelungen anderer Staaten erörtern sowie diese miteinander vergleichen. [1 BDI Positionspapier vom 11.09.2000: Verbesserung der Steuerlichen Rahmenbedingungen für Aktienoptionen; 2 BFH,Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, I R 119/98]