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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,1, Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Wer Aktien kauf erwirbt Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Der Aktionär ist somit Miteigentümer an der Gesellschaft. Dieser möchte durch die Überlassung seines Kapitals mit einem gewissen Ertrag entschädigt werden. Bei deutschen Unternehmen geschieht dies hauptsächlich durch Dividenden und durch eine Wertsteigerung des Unternehmenswertes bzw. seiner Anteile. Doch wie muss der Aktionär eigentlich diese…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,1, Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Wer Aktien kauf erwirbt Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Der Aktionär ist somit Miteigentümer an der Gesellschaft. Dieser möchte durch die Überlassung seines Kapitals mit einem gewissen Ertrag entschädigt werden. Bei deutschen Unternehmen geschieht dies hauptsächlich durch Dividenden und durch eine Wertsteigerung des Unternehmenswertes bzw. seiner Anteile. Doch wie muss der Aktionär eigentlich diese Erträge versteuern? Erhebliche Gewinne können aus einer Wertsteigerung der Substanz – also der Aktie selbst – resultieren. Diese Einkünfte sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EstG, sondern zählen unter bestimmten Voraussetzungen zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. „ Bei § 23 handelt es sich um einen gestreckten Besteuerungsbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Spekulationsgegenstandes beginnt und erst mit dessen Veräußerung endet, wobei die während der gesamten Besitzzeit eingetretenen Wertsteigerungen erfasst werden.“ 1 Dabei ist die Zeitdauer in der die Wertsteigerung realisiert wird, Voraussetzung für die Steuerpflicht. Des weiteren ist bei der Besteuerung von Kursgewinnen das Subsidiaritätsprinzip, § 23 Abs. 2 EstG zu beachten. Dieses bedeutet das die genannte Vorschrift § 23 EstG nur dann zum tragen kommt, wenn die Einkünfte aus der Kapitalanlage nicht den Haupteinkunftsarten zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang muss auch eine Prüfung des § 17 EStG einbezogen werden, welcher zum Tragen kommt, wenn der Veräußerer in den letzten Jahren mit mehr als 1% am Grundkapital beteiligt war. 1 Warnke, DStR 1998, 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 EstG